Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sowohl  aus  dem  sächsischen  und  dem  ersten  französischen  Feldzuge  von  18153
und  1814,  als  aus  dem  russischen  von  1312  und  1813,  und  aus  allen  vorgehenden
  Feldzügen  vom  2.  Februar  1317,  und  beziehungsweise  vom
2.  August  1317  an,  nicht  mehr  erbfähig  seyen,  und  von  da  an  beerbt  werden
können;  daß  man  folglich  dieselben  bei  Theilungen  von  Erbschaften,  welche
nach  den  erwähnten  Terminen  erôffnet  worden,  als  für  todt  angenommen,
nicht  mehr  zu  berücksichtigen,  und  ihnen  weder  reoliler  noch  eventueliler
einen  Erbtheil  zu  berechnen  und  auszuscheiden  habe;  diejenigen  aber,  welchen
diese  ausgefallenen  Erbtheile  durch  das  Anwachsungsrecht  zu  Theil  werden,
zu  einer  Cautions-Leistung  nicht  verbunden  sepen,  indem  diese  Verbindlichkeit
  sich  nach  den  Worten  des  Gesetzes  bloß  auf  das,  den  Vermißten  vor
den  erwähnten  Terminen  angefallene,  an  ihre  Präsumtiv-Erben  ausgefolgte
Vermegen  beziehe,  übrigens  so  viel  die  aus  dem  russischen  Feldzuge  von
1812  und  1815  Vermißten  betreffe,  auch  bei  dem  Vermögen  der  letztgenannten
Gattung  nicht  Statt  sinde.

Dabei  verstehe  es  sich  aber  von  selbst,  daß,  wenn  ein  solcher  seit  dem  süchsischen
und  ersten  französischen  oder  seit  dem  russischen  und  allen  vorgehenden  Feldzügen
Vermißter  zurückbomme,  sey  es  früher  oder  später,  die  Pflicht  der  Erstattung  von
Seite  des  Besihers  der  Erbschaft  eintrete,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen  demjenigen
  Vermögen,  worüber  er  Caution  geleistet,  und  dem  erst  später  erworbenen,  so
weit  es  noch  vorhanden  oder  der  Besiter  zahlungsfähig  sey,  wie  solches  auch  bei  den
gewöhnlichen  Verschollenen  Statt  findet.

Eine  weitere  Fürsorge  für  solche  Abwesende,  wie  die  obenerwähnten,  verlange
das  Geseßz  nicht,  vermuthlich  deßwegen,  weil  dieselben  eines  Theils,  wenn  sie  nicht
innerhalb  des  Termins  wiederkehren,  als  Ungehorsame  anzusehen  und  durch  die  erlassene
  öffentliche  Ladung  als  solche  bezeichnet  sepen  (was  bei  gewöhnlichen  Verscholleuen
  nicht  Statt  finde),  andern  Theils  aber,  und  vorzüglich  weil  bei  der  innern
Wahrscheinlichkeit  des  erfolgten  Todes  die  erbberechtigten  Verwandten  nicht  über  die
Maassen  mit  Cautions-Leistungen  beschwert  werden  dürfen,  deren  Aufbringung  ihnen
bäufig  unmsglich  werde,  und  wodurch  somit  die  Realisirung  ihrer  Erbrechte  leichr
vrreitelt  werden  könnte.

Nachdem  nun  der  Eiil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  seine  vollkommene  Beistimmung
  zu  den  in  dem  Biöherigen  näher  entwickelren  Ansichten  über  den  vorliegenden