Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 9. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons amorrisirt 
werden, so erläßk die Direktion dreimal in Zwischenrdumen von vier Monaten 
eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen 
Rechte an denselben geltend zu machen. Sind zwei Monate nach der letzten 
Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend 
gewacht worden, so erklärt das Landgericht zu Düsseldorf die Dokumente 
für nichrig. 
Die Direktion veröffenklicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblatter 
und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. Divi- 
dendenscheine können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Ver- 
jäbrungefei. bei dem Verwaltungsrathe anmelder und den stattgehabten Besitz 
durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthur, nach 
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Diopidenscheine ausgezahlt werden. 
Artikel 10. 
Alle Aktionaire haben in Crefeld Domizil zu wählen. Diejenigen, die 
kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten 
sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Crefeld. Mehrere 
Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Akionairs sind nicht befugt, ihre 
Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zu- 
sammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
Artikel 11. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Be- 
nennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im 
Artikel 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Artikel 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin, der Crefelder Zeitung, der Elberfelder 
Zeitung und der Kölnischen Zeitung. 
Geht eines dieser Bläktter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig 
bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blaktes ein anderes bestimmt und dasselbe die 
Genehmigung der Regierung erhalten hat. Die Wahl eines neuen Blattes ist 
öffentlich bekannt zu machen. Die Regierung ist befugt, sobald sie es erfor- 
derlich erachtet, vorzuschreiben, welche Blätter an die Stelle der oben genann- 
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