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Fre At gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden er-
reicht wird.
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforder-
lich, sondern sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. «
Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint,
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden.
Artikel 35.
Dek zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz
in den Generalversammlungen und ernennt die Skrutatoren.
Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Ge-
sellschaft ernannt werden. In den regelmäßigen Generalversammlungen wer-
den die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs=
rathes, sowie über die Antrage einzelner Aklionaire. Letztere müssen spä-
testens acht Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe
schriftlich eingereicht sein; Z
d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und dem
Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, oder an die Generalversamm-
lung zu berichten.
Artikel 36.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf
Aktionairen, muß auch über andere Gegensiände durch geheimes Skrucinium
abgestimmt erden.
Artikel 37.
Die außerordenklichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur it
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Artikel 38.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf-
genommen und von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren und denjenigen anwe-
senden Mkionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
(Nr. 4633.) 20“ Titel