Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  Dividenden  werden  jährlich  vom  ersten  Dezember  ab  gegen  Einlieferung
  der  ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

Artikel  43.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Fälligkeit  ab  gerechnet.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  44.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflöôsung
der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu
berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Aktien,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Bestätigung,
beschlossen  werden.  In  dieser  Generalversammlung  ist  jeder  Aktionair,  gleichviel,
  wie  viel  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt,  und  wird  jede  vertretene  Aktie
für  Eine  Stimme  gezählt.  Außerdem  trict  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in
den  in  den  #  25.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten
  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

Artikel  45.

Die  Generalversammlung  beslimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  deren  Befugnisse.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

Artikel  4.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  wohnende
  Schiedsrichter,  ohne  Zulassung  von  Appell  und  Kassation  geschlichtet
werden.

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren
Antrag  der  zeitige  Präsident  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld  oder,  wenn  dieser
selbst  Aktionair  ist,  das  alteste  unbetheiligte  Mitglied  des  Handelsgerichts  einen
Obmamn,  welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehe-(Nr.

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