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Fre At gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden erreicht
wird.
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich,
sondern sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. «
Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint,
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden.
Artikel 35.
Dek zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz
in den Generalversammlungen und ernennt die Skrutatoren.
Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Gesellschaft
ernannt werden. In den regelmäßigen Generalversammlungen werden
die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen
und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Antrage einzelner Aklionaire. Letztere müssen spätestens
acht Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe
schriftlich eingereicht sein; Z
d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und dem
Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, oder an die Generalversammlung
zu berichten.
Artikel 36.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf
Aktionairen, muß auch über andere Gegensiände durch geheimes Skrucinium
abgestimmt erden.
Artikel 37.
Die außerordenklichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur it
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Artikel 38.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar aufgenommen
und von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren und denjenigen anwesenden
Mkionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
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