Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Fre  At  gebildet,  daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  Wählenden  erreicht
  wird.

Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich,
  sondern  sind  diejenigen  als  gewählt  anzusehen,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  «

Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  35.

Dek  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  den  Generalversammlungen  und  ernennt  die  Skrutatoren.

Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  ernannt  werden.  In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen  werden
  die  Geschäfte  in  nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

b)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

c)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
  sowie  über  die  Antrage  einzelner  Aklionaire.  Letztere  müssen  spätestens
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe
schriftlich  eingereicht  sein;  Z

d)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und  dem
Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen,  oder  an  die  Generalversammlung
  zu  berichten.

Artikel  36.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens  fünf
Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegensiände  durch  geheimes  Skrucinium
abgestimmt  erden.

Artikel  37.

Die  außerordenklichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  it
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Artikel  38.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden,  den  Skrutatoren  und  denjenigen  anwesenden
  Mkionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

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