— 154 —
nen Justizbeamten zu waͤhlen ist. Ist eine Partei laͤnger als vierzehn Tage
nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters saͤumig, so
erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns.
hiucb gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell noch Kas-
ation statt.
Artikel 47.
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeu-
5 Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.
Artikel 48.
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung
des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser
Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsralh, die Generalversammlung oder
die sonstigen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be-
rathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen,
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ib-
fen Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen.
Transitorische Bestimmungen.
Artikel 49.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, den Herren Friedrich
Diergardt, Franz Wilhelm Königs, Daniel Schroers und Johann Hermes,
und zwar allen vier zusammen, sowie jedem für sich allein, im Falle der Ab-
wesenheit der anderen, mit dem Rechte der Substitution, Auftrag und Woll-
macht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen,
sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens
der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder
empfehlen wird. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und
für alle in Gemäßhbeit des Artikels 1. dieses Statuts beitretenden Aktionaire
ebenso rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Sta-
tute aufgenommen wären.
Aktie