Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemaͤß  berichtigt.  Anderenfalls
—  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  uͤber  die  Bewerden.


Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdefuͤhrer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dage  en  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulädssig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  zu  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

K.  8.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  jährlich  auf  vier  Silbergroschen
  pro  Normalmorgen  festgesetzt  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
Reservefonds  auf  achthundert  Thaler  besiimmt.

F.  9.

umtdes  Deich-  Das  Amt  des  Deichhauptmanns  wird  von  einem  der  Deichhauptleute,
hauptmanns.  welchen  die  Verwaltung  der  Haupt-Elbdeiche  in  den  Jerichowschen  Kreisen
obliegt,  und  zwar  nach  Bestimmung  der  Regierung  unentgeltlich  ausgeübt.

Stellvertreter  desselben,  namentlich  bei  der  Deichvertheidigung,  ist  der  jedesmalige
  Pächter  der  Domaine  Ferchland.

K.  10.

Vertretungder  Die  Domaine  Ferchland  hat  Eine,  die  Gemeinde  Ferchland  desgleichen
Saichzenaien  Eine  und  die  Gemeinde  Klitznick  zwei  Stimmen  im  Deichamte  zu  führen.
Diese  Stimmen  werden  im  Deichamte  von  dem  Domainenpächter  und
Won  gern  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  deren  gewohnlichen  Stellvertretern
gefuͤhrt.

Deichinspektor  fuͤr  den  Verband  ist  der  jedesmalige  Distrikts-Wasserbautechniker,
  welcher,  sobald  er  auf  Antrag  des  Deichamtes  Arbeiten  fuͤr  den
Verband  auszufuͤhren  hat,  die  reglementsmaͤßigen  Diaͤten  und  Reisekosten  erhaͤlt.
  Dem  Deichamte  bleibt  es  uͤberlassen,  sich  statt  dessen  uͤber  eine  fixirte
Remuneration  mit  dem  Wasserbautechniker  zu  einigen.

g.  11.