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sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemaͤß berichtigt. Anderenfalls
— die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung uͤber die Bewerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdefuͤhrer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dage en an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulädssig.
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regierung
zu Magdeburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
K. 8.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt jährlich auf vier Silbergroschen
pro Normalmorgen festgesetzt und die Höhe des anzusammelnden
Reservefonds auf achthundert Thaler besiimmt.
F. 9.
umtdes Deich- Das Amt des Deichhauptmanns wird von einem der Deichhauptleute,
hauptmanns. welchen die Verwaltung der Haupt-Elbdeiche in den Jerichowschen Kreisen
obliegt, und zwar nach Bestimmung der Regierung unentgeltlich ausgeübt.
Stellvertreter desselben, namentlich bei der Deichvertheidigung, ist der jedesmalige
Pächter der Domaine Ferchland.
K. 10.
Vertretungder Die Domaine Ferchland hat Eine, die Gemeinde Ferchland desgleichen
Saichzenaien Eine und die Gemeinde Klitznick zwei Stimmen im Deichamte zu führen.
Diese Stimmen werden im Deichamte von dem Domainenpächter und
Won gern Vorstehern der Gemeinden oder deren gewohnlichen Stellvertretern
gefuͤhrt.
Deichinspektor fuͤr den Verband ist der jedesmalige Distrikts-Wasserbautechniker,
welcher, sobald er auf Antrag des Deichamtes Arbeiten fuͤr den
Verband auszufuͤhren hat, die reglementsmaͤßigen Diaͤten und Reisekosten erhaͤlt.
Dem Deichamte bleibt es uͤberlassen, sich statt dessen uͤber eine fixirte
Remuneration mit dem Wasserbautechniker zu einigen.
g. 11.