Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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deiches  angehende  Fluͤgeldeich  wird  nach  wie  vor  von  den  Grundbesitzern  zu
Klitznick  und  von  denen  zu  Buch  unterhalten  und  vertheidigt.

S.  7.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  von  den  Deichbeamten  für  Geld  Deichkatester.
aus  der  Deichkasse  ausgeführr;  die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur
Besoldung  der  Deichbeamten,  sowie  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  etwa  zu
kontrahirenden  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  Deichkataster  aufzubringen.
  In  dem  Deichkataster  werden  alle  von  der  Verwallung  geschützten
Grundstücke  in  folgenden  vier  Hauptklassen:

I.  Klasse  bester  Acker  der  Niederung,

II.  Acker  mittlerer  Qualitaͤt,
III.  leichtes  Ackerland,
IV.  Wiesen  und  Weide,

veranlagt.

Die  Grundstuͤcke  der  ersten  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Flaͤche,  die
Grundstücke  der  zweiten  Klasse  mit,  der  Hälfte,  die  Grundstücke  der  dritten  Klasse
mit  dem  vierten  Theile  und  die  Grundstücke  der  vierten  Klasse  mit  dem  achten
Theile  ihrer  wirklichen  Fläche  herangezogen.

Das  Kataster  wird  von  dem  Regulirungskommissarius  aufgestellt.  Behufs
  der  Fesistellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  dem  Regulirungskommissarius
  dem  Deichamte,  dem  Domainenbeamten  und  den  Gemeindevorständen  ertwaktweise
  mitzurheilen  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist
bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei
den  Gemeindevorsiänden  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das
Verhältniß  der  Katasterklassen  gerichtet  werden  können,  sind  von  dem  Regulirungskommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  Hinsichts  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonsligen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei
ökonomische  Sachversiändige,  denen  bei  Streitigkeiten  binsichrlich  der  Ueberschwemmungsgefahr
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamtsdeputirte  andererseits,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei

(.  4640)  sein