Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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hen,  so  genuͤgt  die  Zrzieh  ung  zweier  Anwarter  in  eben  der  Weise,  wie  es  die
§#.  87.  ff.  Th.  II.  Tit.  4.  des  Allgemeinen  Landrechts  bei  Verschuldung  der
Fideikommiß½-Einkünfte  vorschreiben.

Diese  Vorschriften  entscheiden  auch  über  die  Frage,  welche  Glieder  der
lehntragenden  und  eventuell  auch  der  mirbelehnten  Familien  als  Anwarter  zuzuziehen
  sind,  ohne  daß  es  dabei  auf  die  theilweise  abweichenden  Bestimmungen
  über  die  Lehnssuccessson  in  Ostpreußen  und  Ermland  ankommt.

F.  4.

Giebt  ein  hiernach  (F.  3.)  zuzuziehender  Anwarker  auf  die  an  ihn  ergangene
  Aufforderung  keine  Erklärung  ab,  so  tritt  das  im  F.  13.  des  Gesetzes
vom  15.  Februar  1840.  (Gesetz-Sammlung  S.  20.)  verordnete  Verfahren  mit
den  dort  bezeichneten  Folgen  gegen  ihn  ein.

K.  5.

Widerspricht  in  den  Fällen  der  99#.  3.  und  4.  auch  nur  ein  Anwarter,
so  tritt  das  im  F.  18.  des  allegirten  Gesetzes  vom  15.  Februar  1840.  vorgeschriebene
  Verfahren  mit  den  darin  bezeichneten  Wirkungen  ein.

g.  6.

Die  Stempelgebühren  zur  Fideikommißsliftungs-Urkunde  werden  auf  den
dritten  Theil  desjenigen  Betrages  ermäßigk,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  sonst  zu  entrichten  sein  würde.

g.  7.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  gesetzlichen  Vorschriften  sind  aufgehoben.


Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepdt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

(Nr.  4644.)