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hen, so genuͤgt die Zrzieh ung zweier Anwarter in eben der Weise, wie es die
§#. 87. ff. Th. II. Tit. 4. des Allgemeinen Landrechts bei Verschuldung der
Fideikommiß½-Einkünfte vorschreiben.
Diese Vorschriften entscheiden auch über die Frage, welche Glieder der
lehntragenden und eventuell auch der mirbelehnten Familien als Anwarter zuzuziehen
sind, ohne daß es dabei auf die theilweise abweichenden Bestimmungen
über die Lehnssuccessson in Ostpreußen und Ermland ankommt.
F. 4.
Giebt ein hiernach (F. 3.) zuzuziehender Anwarker auf die an ihn ergangene
Aufforderung keine Erklärung ab, so tritt das im F. 13. des Gesetzes
vom 15. Februar 1840. (Gesetz-Sammlung S. 20.) verordnete Verfahren mit
den dort bezeichneten Folgen gegen ihn ein.
K. 5.
Widerspricht in den Fällen der 99#. 3. und 4. auch nur ein Anwarter,
so tritt das im F. 18. des allegirten Gesetzes vom 15. Februar 1840. vorgeschriebene
Verfahren mit den darin bezeichneten Wirkungen ein.
g. 6.
Die Stempelgebühren zur Fideikommißsliftungs-Urkunde werden auf den
dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigk, welcher nach den bestehenden Gesetzen
sonst zu entrichten sein würde.
g. 7.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 23. März 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4644.)