thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
  von  den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Saßm  sterminen  an  gerechnek,
  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

K.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1861.  beginnt  und  alljährlich  den  Betrag  von  6350  Rthlrn.,  zuzüglich
  der  auf  die  eingelösten  Obligationen  fallenden  Zinsen,  umfaßt.  Die
Amortisation  wird  durch  Ausloosung  zum  Nennwerthe  bewirkt.

Die  Ausloosung  findet  im  Monat  Juli  des  betreffenden  Jahres  statt  und
die  Auszahlung  des  RNeminalbemagen  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden
  Prioritaäts-Obligationen  erfolgt  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres.

Der  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  bleibt  das  Recht
vorbehalten,  sowohl  den  Amortisationsfonds  bis  zum  Vierfachen  zu  verstärken
und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch
sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  bffentlichen  Blärter  jederzeit  mit
gechemonaliche  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.


F.  5.

Die  Zinsen  der  Prioritäts-Hbligationen  (F.  3.)  und  die  Amortisations=Beiträge
  (F.  4.)  fallen  dem  Netto-Ertrage  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
  zur  Last,  jedoch  unbeschadet  des  Vorzugsrechts,  welches  zufolge  des  unterm
  6.  Juli  1853.  von  Uns  Allerhöchst  bestatigten  Statutnachtrags  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  I.  Serie  in  Betreff  von  Kapital  und  Zinsen
zusteht.  —  Soweit  der  Netto-Ertrag  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
nicht  zureicht,  haben  die  Inhaber  der  Priorität-Obligationen  auf  den  Ertrag
des  sonstigen  Unternehmens  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellchafn  vor
sämmtlichen  Stamm-Aktionairen  ein  Vorzugerecht.

K.  6.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritäts-Obligationen  werden  nach
dem  im  §.  30.  des  Gesellschaftsstatuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  vorgeschriebenen  Verfahren  für  nichtig  oder  verschollen  erklärt  und  demnächst
  ersetzt.  Die  Mortifizirung  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  ist
nicht  statthaft.

G.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung

der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im
S.  4.  enthaltenen  Amortisationsbestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen

a)  wenn