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a) wenn die Zinszahlung fuͤr verfallene und vorschriftsmaͤßig praͤsentirte
Zinskupons laͤnger als drei Monate unterbleibt; «
b) wenn der Trans portbetrieb auf der Dortmund-Soester Eisenbahnstrecke
durch Verschulden der Gesellschaft oder der Verwaltung laͤnger als sechs
Monate ganz aufhoͤrt;
c) wenn die im g. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Faͤllen ad a. und b. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle eintritt,
zuruͤckgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung der betreffenden
Zinstupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportetriebes.
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-HObligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
* machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattfinen
sollen.
In allen Faͤllen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inverzugsetzung
nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.
g. 8.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritaͤts-Obligationen geschieht
in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und eines
protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß
zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
der Zutritt gestattet ist.
K. 9.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäls-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des in F. 8. gedachten Termins bekannt gemacht,
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Koniglichen Eisenbahn-Hauptkasse
in Elberfeld und denjenigen Bankiers, welche die Königliche Eisenbahndirektion
in öffentlichen Bläktern namhaft machen wird, an die Vorzeiger
der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der
dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit
abgelieferr, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt
und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirk
werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekanm gemacht
worden ist.
Die im Wege der Amortisation, sowie des Ankaufs eingelösten Prioritäts-Obligationen
werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen-(Nr.
4541.) bahn-