Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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a)  wenn  die  Zinszahlung  fuͤr  verfallene  und  vorschriftsmaͤßig  praͤsentirte
Zinskupons  laͤnger  als  drei  Monate  unterbleibt;  «

b)  wenn  der  Trans  portbetrieb  auf  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
durch  Verschulden  der  Gesellschaft  oder  der  Verwaltung  laͤnger  als  sechs
Monate  ganz  aufhoͤrt;

c)  wenn  die  im  g.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Faͤllen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faͤlle  eintritt,
  zuruͤckgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden
Zinstupons,  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportetriebes.



In  dem  sub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-HObligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
*  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  haͤtte  stattfinen

  sollen.

In  allen  Faͤllen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu  lassen.

g.  8.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritaͤts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und  eines
protokollirenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  ist.

K.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäls-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  in  F.  8.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Koniglichen  Eisenbahn-Hauptkasse
  in  Elberfeld  und  denjenigen  Bankiers,  welche  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  in  öffentlichen  Bläktern  namhaft  machen  wird,  an  die  Vorzeiger
der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der
dazu  gehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit
abgelieferr,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt
und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirk
  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekanm  gemacht
worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation,  sowie  des  Ankaufs  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisen-(Nr.

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