Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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außergewoͤhnlichen Versammlungen, welche ebenfalls am Sitze der Gesellschaft 
abzuhalten sind, soll in den betreffenden Bekanntmachungen angegeben werden. 
Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn in einer der regelmaͤßigen Generalversamm- 
Lungen ber die Aufnahme förmlicher Anleihen (§. 25.) Beschluß gefaßt wer- 
en soll. 
. 32. 
In der Generalversammlung können abwesende Aktionaire durch Voll- 
macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Aktionaire, vertreten werden. Die 
Vollmachten sind dem Direktorium am Tage vor der Bersammlung zu über- 
geben. Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormün- 
der oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, auch wenn 
diese Wertreter nicht selbst Aktionaire sind. Ebenso können Prokuraträger einer 
Handlungsfirma dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung, juristische 
Personen sich durch gesetzlich Bevollmächtigte vertreten lassen. 
9. 33. 
Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung 
sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Aktionaire, sowie 
für das Direkrorium. 
g. 34. 
Der Vorsitzende des Direkkoriums hat den Vorsitz in den Generalver= 
sammlungen zu führen und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die Protokolle 
der Generalversammlung werden sämmtlich gerichtlich oder notariell aufgenom- 
men und von den vorgenannten Personen und den Anwesenden, welche es ver- 
langen, unterzeichnet. 
. 35. 
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit und sind bei 
nur relativer Mehrheit diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
zur engeren Wahl zu bringen. Alle Beschlüsse der Generalversammlung fin- 
den, vorbehaltlich der für einzelne Fälle abweichenden Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Statuten, nach absoluter Stimmenmehrheit ebenfalls statt; bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Je fünf Aktien geben 
Eine Stimme; jedoch erlangt ein Aktionair durch Besitz oder Vollmacht zusam- 
men niemals mehr als zwanzig Stimmen. 
F. 36. 
Das Direktorium ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen Anträge 
bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen, welche nicht von ihm aus- 
(. 4645.) 25° gehen
	        
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