Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 16. 
ç Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver- 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (C. 14. Nr. 5.) bis zum Betrage 
von fünfmalhunderttausend Thalern auszufertigen und in Umlauf zu setzen; 
jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, 
beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. — Diese Noten sind der 
Stempelsteuer nicht unterworfen. 
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres (F. 45.) eine Verminde- 
rung des Stammkapitals (F. 4.) um mehr als die Hälfte desselben, so ist die 
Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden 
nachgewiesenen Belrag des Stammkapitals zu beschränben. 
F. 17. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, fünfzig, Einhundert, 
zweihundert Thaler Preußisch Kurant ausgestellt werden und der Gesammt- 
Betrag der zu zehn Thaler ausgesiellten soll die Summe von Einhunderttausend 
Thaler, der zu zwanzig Thaler ausgestellten soll ebenfalls die Summe von 
Einhunderttausend Thaler im Gesammtbetrage nicht übersteigen dürfen. 
g. 18. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Dortmund gegen klingendes Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Nolen können die Zahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt des gegenwärtigen §. 18., sowie des nachfolgenden F. 21., 
ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. 
S. 19. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath find dafür verant- 
wortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Be- 
stand an Deckungsmitteln von mindestens einem ODrittel in baarem Gelde, einem 
Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum 
der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse 
u haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden 
Ponenkaxfle aufbewahrt werden. 
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand, 
und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten. 
(Nr. 4647.) . 20.
	        
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