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a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet.
Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheil-
ten Beschlüssen desselben Folge zu leisten;
b) die genaue Kenntnißnahme der Seitens der Direktion bei den jedesma-
ligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden Ueber-
#ent der Kasse der Bank, der Wechsel, Portefeuilles und der Lombard-
estaͤnde;
c) die Abfassung von Geschäfts-Instruktionen für das Personal der einzel-
nen Geschäftszweige;
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel= und Lombardbeslände,
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision
aufzunehmen haben;
he) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen,
so oft er dieselben für angemessen erachtet;
1)0 die Prüfung der von der ODirektion ihm einzureichenden Bilans= sowie
die Feststellung der am Schlusse jeden Geschäftsjahres zu vertheilenden
Dividenden (vergl. §. 45.);
8) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Rendanten
(Kasstrers), dessen Namen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht
wird, sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmung der
Gehälter sämmtlicher Angestellten;
h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraktes
mit demselben;
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie
die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher in-
terimisiischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft über-
haupt, in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen;
desgleichen. die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen solcher Pro-
uren;
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angestellte Bankpersonal.
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen
Dienstvergehen, Fahrlässigkeic, oder aus moralischen Gründen jederzeit zu ent-
lassen. er desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von
mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse der
Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromit-
tiren und zu subslituiren.
Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver-
(Nr. 40. 27* gleiche