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jedoch in Gemäßheit des §. 28. bei der Ausuͤbung aller dieser Funktionen
die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen und
handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insowett selbsl-
ständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instrukiion sie nicht be-
schranken.
Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion,
des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Per-
sonen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung
jener Insrukron. mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
K. 33.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaften auf alle Fälle, in welchen die
Gesetze eine Spezialoollmacht erfordern.
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befug-
nisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen drikte Personen zu führen nicht verbunden.
S. 34.
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über-
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der
Bank (H. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der §. 31. ge-
dachten Direktoren und des Rendamen (GF. 28.) erforderlich.
In allen übrigen Fällen sind Erklckungen, Urkunden und Verhandlun-
gen der Direktion mindestens von zweien Direktionsmitgliedern unter der Firma
der Bank zu unterschreiben.
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflich-
ten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche
Behörde, als gegen jeden Privaten.
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der
Direktion abgeleistet.
K. 35.
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamte der Gesellschaft, deren
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zustehr, zu suspen-
diren, und har über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungs=
rathes herbeizuführen.
S. 36.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Di-
(N. 4647.) rektors