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Ausscheidenden sind wieder wählbar und die Namen der Gewählten durch die
im K. 11. benannten Zeitungen öffentlich bekanm zu machen.
S. 19.
Für die Dauer der ersien vier Jahre bilden die Gründer der Gesell-
schaft, namentlich die Herren Ferdinand Brumm, August Euchel, Paul Gutike,
L. Hindersin, C. Metzenthin, Wilh. Schlutow, Werner Siemens und Gustav
Wellmann den Verwaltungsrath. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt das
Ausscheiden aus demselben nach F. 18., zunächst von zwei Mitgliedern. Die
erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordent-
lichen Generalversammlung des Jahres 1861. statt.
g. 20.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens funfzehn Aktien
besitzen oder erwerben; die Dokumeme dieser Aktien werden in das Archiv der
Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als
Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich.
S. 21.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter desselben. Die Namen des Vorsitzenden und des Stellver-
treters werden offentlich bekannt gemacht (G. 11.). Ihre Funktionen in dieser
Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar.
Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen,
so übernimmt das nach Lebensjahren alteste Mitglied den Vorsitz.
F. 22.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe besetzt. Die
Woktlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle, und ein auf
Grund der Wahlverhandlung auszustellendes gerichtliches oder notarielles Attest
bildet die Legitimation des Hewählten, dessen Namen durch die im H. 11. be-
nannten öffentlichen Blätter bekannt zu machen ist. Die definitive Wiederbe-
setzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. Das auf diese Weise
ewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der
Pnknonen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Bis zu der im 5K. 19.
bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
g. 23.
Der Verwaltungsrath versammelt sich zu Stettin oder am Orte der ge-
werb-