Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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koͤnnen durch ihre verfassungsmaͤßigen Repraͤsentanten, Handlungshaͤuser durch 
ihre Prokuraträger, Minderjahrige oder andere Bevormundete durch ihre Vor- 
münder oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehema#nner und Wiltwen durch 
ihre großja4hrigen Söhne vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire 
zu sein brauchen. 
K. 32. 
Die Generalversammlung, regelmaßig konstituirt, siellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch 
den WVorsitz in der Generalversammlung und ernennt die Skrutatoren. Zu 
Strutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamce der Gesellschaft er- 
nannt werden. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Geschäfte in folgen- 
der Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes und der Direktion über die Lage des 
Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jah- 
res insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen mindestens 
vierzehn Tage vor der Zeit der Versammlung dem Verwaltungsrathe 
schriftlich eingereicht werden. Ist dies später geschehen, so bleibt es dem 
Ermessen des Verwaltungsrathes, der sich deshalb mit den Oirektoren 
zu verständigen hat, überlassen, jene Anträge in der gedachten ordent- 
lichen Generalversammlung zur Beschlußnahme zu stellen; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und 
rechtfindend dem Verwaltungsrathe Namens der Generalversammlung 
die Decharge zu ertheilen. 
Die Generaloersammlung kann auf den schriftlichen Antrag von 
mindestens zehn Akrionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens 
fünfhundert Aktien sind, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit 
Einschluß der im F. 19., sowie der auf Grund des Schlußsatzes von 
F. 22. ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben. 
Alle anderen, der ordentlichen Generalversammlung zur Beschlußnahme 
vorzulegenden Gegenstände, sowie der Inhalt der sul Z. gedachten Anträge, 
sollen wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstage in den öffentlichen 
Blättern (I. 11.) bekannt gemacht werden. Amtraäge des Verwaltungsrathes 
aber können, wenn dieselben auch nicht gehörig bekannt gemacht worden sind, 
dennoch zur Berathung und Beschlußfassung gebracht werden, wenn die Ma- 
jorität der Generalversammlung sich für deren Dringlichkeit entscheidet. 
(Nr. 40|8.) 30“ g. 33.
	        
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