Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Abschnittes  des  Gesetzes  vom  2.  Maͤrz  1850.,  oder  Entschaͤdigungsanspruͤche
wegen  der  Entziehung  solcher  Stellen  muͤssen,  sofern  sie  nicht  bereits  durch
den  F.  78.  a.  a.  O.  ausgeschlossen  sind,  in  dem  Zeitraume  vom  Erlasse  des
hegenwartigen  Gesetzes  ab  bis  spätestens  am  31.  Dezember  1858.  bei  der
Auseinandersetzungsbehörde  des  Bezirks,  in  welchem  die  Stelle  liegt,  anhängig
sein  oder  angemeldet  werden,  widrigenfalls  solche  Ansprüche  präkludirt  sein  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  16.  März  1857.

.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Weslphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

 

(Nr.  4651.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Soldiner  Entwässerungs  =  Verbandes  im  Betrage  von  80,000  Thalern.
Vom  16.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  dem  Soldiner  Entwässerungs-Verbande  beschlossen  worden,
  die  jur  Ausführung  seiner  Meliorationen  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Vorstandes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
unr  ündbare  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu
rfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaͤubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,
achtzig  tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  à  100  Thaler  nach  dem  anliegenden
  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beitrage  des
Soldiner  Entwässerungs-Verbandes  mit  fünf  Prozemt  jährlich  zu  verzinsen  und
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  vom  1.  Juli  1860.
ab  mit  wenigsiens  jährlich  drei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch
ge  enwörien  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligatlonen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das