Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  16.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg.  Negicrungsbezirk  Zrankfurt.

Obligation

des  Soldiner  Entwässerungs-Verbandes
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über  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Soldiner  Entwässerungs-Verband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens
  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  Einhundert
Thalern,  deren  Empfang  der  unterzeichnete  Vorstand  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  von  verschiedenen  Entwässerungs=Anlagen
  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  .  .  ...
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  S.  )  aufgenommenen  Gesammt-Darlehns
  von  80,000  Thalern.  Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  vom
1.  Juli  1860.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  drei
Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  gebilderen  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  im  Monate
  Dezember  jeden  Jahres,  zuerst  im  Dezember  1859.,  und  die  Auszahlung
des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  1.  Juli  des
folgenden  Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Rechtr  vor,  nach  Ablauf
  von  zwei  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die

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