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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 16. März 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
Provinz Brandenburg. Negicrungsbezirk Zrankfurt.
Obligation
des Soldiner Entwässerungs-Verbandes
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über Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
D. Soldiner Entwässerungs-Verband verschuldet dem Inhaber dieser Seitens
des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Einhundert
Thalern, deren Empfang der unterzeichnete Vorstand bescheinigt. Diese Schuldsumme
bildet einen Theil des zur Ausführung von verschiedenen Entwässerungs=Anlagen
in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom . . ...
(Gesetz-Sammlung vom Jahre S. ) aufgenommenen Gesammt-Darlehns
von 80,000 Thalern. Die Rückzahlung der Schuld geschieht vom
1. Juli 1860. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens drei
Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
gebilderen Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1859. ab im Monate
Dezember jeden Jahres, zuerst im Dezember 1859., und die Auszahlung
des Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 1. Juli des
folgenden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Rechtr vor, nach Ablauf
von zwei Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken,
sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem die
(Nr. 4851.) Rücks