Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktion aire. 
F. 4. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler Preußisch 
Kurant, getheilt in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
S. 5. 
Die Aktien werden auf eine namentlich benannte Person (nicht auf mehrere 
Personen zusammen) in nachstehender Art ausgefertigt. 
Jede Abtie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und von dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft 
unter der Unterschrift zweier Mitglieder desselben unterzeichnet. Jede Aktie muß 
die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragende genaue Bezeichnung des 
bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und Wohnort desselben enthalten. 
Mit jeder Aktie werden für fünf auf einander folgende Jahre alljahrlich zahl- 
bare Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, 
welche nach Ablauf der fünf Jahre durch neue ersetzt werden. Dem gegen- 
wärtigen Statute ist ein Formular der Aktien und Oioidendenscheine (laut 
Schema A. und B.) beigefügt. 
C. 6. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt in baarem Gelde zu Danzig 
bei der Kasse der Gesellschaft. Die Ausschreibung geschieht in Raten. Die 
erste Rate beträgt funfzig Prozent, welche sofort nach Publikation der landes- 
herrlichen Bestätlgung ausgeschrieben wird und zu zahlen ist. Die zweite Hälfte 
wird innerhalb Jahresfrist von dieser Bestätigung in Raten von zehn bis fünf 
und zwanzig Prozent der ganzen Aktie ausgeschrieben und ist jede Rate binnen vier 
Wochen nach einer in die durch §. 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden 
resp. an der Danziger Börse anzuschlagenden Aufforderung des Verwaltungs- 
rathes baar einzuzahlen. 
Wer innerhalb der Jahlungsfrist die Jahlung nicht leistet, verfällt zu 
Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünfkel des aus- 
geschriebenen Betrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Auf- 
forderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berech- 
tigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Raten- 
zahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Mtionair gegebenen 
nfsorkttze auf den Empfang von Aktien für nichtig zu erklären. Eine solche 
Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwalemmgsshubes durch öffentliche Be- 
kanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. An die Stelle der auf 
diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem Verwaltungsrathe neue 
Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein- 
(Tr. 4654.) 327 zah-
	        
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