Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 20. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einloͤsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Praͤklusion oͤffentlich aufzurufen. 
Zu diesem Zwecke erlaͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in 
Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im F. 12. gedachten öffentlichen 
Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen 
Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlösung oder des Umcausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermine unter der Warnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusson sind nicht zulässig, viel- 
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Praklusiotermins 
egen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder 
Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht 
eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein 
kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. 
Titel V. 
Von dem Verwaltungerathe. 
g. 21. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung aus d# in Danzig 
wohnhaften Aktionairen erwählten Verwaltungsrathe anvertraut. Ihm steht 
zur Seite ein Syndikus als Rechtskonsulent der Gesellschaft, welcher die Rechts- 
Angelegenheiten derselben bearbeitet, die etwaigen Prozesse leitet und den Gene- 
ralversammlungen wie den Konferenzen des Verwaltungsrathes mit berathender 
Stimme beiwohnt. Der Syndikus wird in Behinderungsfällen von demjenigen, 
den er mit Genehmigung des Verwaltungsrathes sich substituirt hat, vertreten. 
Die Wahlperhand#ng des Verwaltungsrathes erfolgt in Gegenwart 
eines Notars oder Gerichtsdeputirten, und die Ausfertigung des von diesem 
darüber aufgenommnenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung. 
Der Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. 3 
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