Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft 
auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva 
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren 
u. s. w. anzuordnen. 
g. 38. 
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Fallen den Praͤ- 
sidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung 
aufzufordern. 
Die Direktoren, wie alle Angestellte der Bank, sind verpflichtet, über die 
Geschäfte derselben unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten. 
Titel VII. 
Von den Generalversammlungen. 
K. 39. 
Die ordentliche Generalversammlung der Aktionaire tritt jedes Jahr im 
Monat März zu Danzig zusammen. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Verwaltungsrath, 
wenn er es für nöthig erachtet, oder wenn die Inhaber von wenigstens fünf- 
hundert Aktien es schriftlich beim Verwaltungsrathe beantragen. 
Die erste ordentliche Generalversammlung wird sechs Wochen 
nach Publikation der landesherrlichen Bestaätigung von dem provisorischen Ver- 
waltungsrathe (§. 22.) berufen. 
Alle Einladungen zu allen Generalversammlungen, welche die Jeit und 
den Ort der Versammlung enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch 
zweimalige Bekanntmachung in den F. 12. benannten Blättern, wie mireelst 
Anschlages an der Danziger Börse; die erste Bekanntmachung muß mindestens 
vierzehn Tage vor dem Versammlungstage inserirt resp. angeschlagen werden. 
Bei der Berufung einer auberordentlichen Generalversammiung müssen 
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein. 
S. 40. 
Die Generalversammlung besteht aus allen denjenigen Aktionairen, welche 
vor dem Tage der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft ein- 
getragen sind (F. 8.). 
In der Generalversammlung bestimmt sich die Zahl der Stimmen der 
Aktionaire nach der Jahl der einem jeden von ihnen gehörigen Aktien; jedoch 
geben nur 
1— 5 Aktien Eine Stimme, 
6—10 zwei Stimmen, 
11—15 drei 2 
15—20 vier - 
und
	        
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