Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates 
zu vernichten, und die Vernichtung ist mitrelst eines gerichtlich oder notariell 
aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau be- 
zeihnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelösten und prakludirten Noten werden der 
Stadtgemeinde Danzig zu mildthadtigen Zwecken überwiesen. 
g. 49. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine Generalversammlung von 
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. 
Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung 
gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungsvor- 
stände dieser Bank, den Aktionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren 
Nachweis, sowie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Generalversammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist, und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generaloersammlung 
wiederholt hart. 
Titel X. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
F. 50. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien binnen acht Tagen zu erwählende, in Danzig wohnende 
Schiedsrichter und einen Obmann ohne Zulassung von Appellation, Rewvision 
und Nichtigkeitsbeschwerde geschlichtet werden. 
Können sich die beiden Schiedsrichter über einen Obmann, der Jurist 
sein und in Danzig wohnen muß, nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag 
der zeitige Direktor des Kommerf= und Admiralitätskollegiums (Handelsgerichts) 
zu Danzig oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der nächste unbetheiligte Richter 
dieses Kollegiums (Handelsgerichts) nach ihm einen Obmann aus den Jufslizper- 
sonen zu Danzig. 
Die Entscheidung des Obmanns unterliegt weder der Appellation, noch 
der Revision, wohl aber der Nichtigkeitsbeschwerde (§. 171. 172. Tit. II. 
Th. 1. Allg. Gerichtsordnung). 
Die Schiedsrichter und der Obmann dürfen zu keinem der slreitenden 
Theile in einem Verhältnisse slehen, welches sie gesetzlich verhindert, mit voller 
Kraft für und wider beide streilende Theile Zeugniß abzulegen. 
Das Schiedsgericht verfährt nach der Preußischen Civilprozeßordnung, 
es ist aber für die Beunhelung der Wirkung der Beweismittel nicht an b n. 
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