Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tive Vorschriften gebunden; es entscheidet lediglich nach seiner freien, aus dem 
Inbegriffe der Verhandlungen geschoͤpften Ueberzeugung. 
Die Parteien muͤssen in Danzig beim Schiedsgerichte erscheinen, oder 
sich durch einen zu Danzig wohnhaften Bevollmaͤchtigten vertreten lassen, und 
letzteren dem Schiedsrichter schriftlich anzeigen. 
Alle Ladungen und Erlasse des Schiedsgerichts werden in der §. 2. vor- 
geschriebenen Weise insinuirt. 
Wenn eine Partei den von ihr gewaͤhlten Schiedsrichter der anderen 
schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, dinnen acht Tagen nach Empfang die- 
ser Anzeige ihren Schiedsrichter zu waͤhlen und der ersten Partei schriftlich 
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, 
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch 
den zweiten Schiedsrichter. 
Dieser Paragraph vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß- 
vertrages. 
K. 51. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Ab& nde- 
rung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe 
neuer Aktien, oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und 
nur mittelst einer, drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen 
Aktien repräsentirenden Majorität. 
Die Beschlüsse über dergleichen treten erst in Kraft, wenn sie die lan- 
desherrliche Bestätigung erhalten. 
Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
g. 52. 
Zur Wahrnehmung des Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Generalversammlungen, allen Sitzungen 
der Direktion und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie 
von allen Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, 
auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. Wenn die Staats- 
Regierung es angemessen erachten sollte, dem bei der Bank zu bestellenden Kom- 
missar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, ist die 
letztere der Staatskasse aus den Einnahmen der Bank zu ersetzen. 
(Ne. 4654.) 34* Titel
	        
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