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(Nr. 4657.) Allerhöchsten Erlaß vom 23. März 1857., betreffend die dem Oberamtmann
Schreiber zu Nordhausen verliehenen fiskalischen Vorrechte für den Bau
und die Unterhaltung der Chaussec von Heringen über Windchausen bis
zum Anschluß an die Berlin-Casseler Staaks-Chaussee.
Au den Bericht vom 13. März d. J., dessen Anlagen zurückerfolgen, will
Ich dem Oberamtmann Schreiber zu Nordhausen, im Regierungsbezirk Mer-
seburg, in Bezug auf die von demselben ausgebaute Chaussee von Heringen
über Windehausen bis zum Anschluß an die Berlin-Casseler Staats-Chaussee,
unter der Bedingung der Ausführung, der zum vollsländigen chausseemäßigen
Ausbau noch erforderlichen Arbeiten und Anlagen, sowie der künftigen chaus-
seemäßigen Unterhaltung des Weges, das Recht zur Emnahme von Unterhal-
tungs-Materiallen, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen bestehenden
Vorschriften, sowie das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine halbe
Meile, nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, jedoch mit der Maaßgabe verleihen, daß dagegen das
von dem ꝛc. Schreiber bisher an der Bruͤcke bei Windehausen erhobene
Brückengeld in Wegfall komme, auch genehmigen, daß die zusätzlichen Be-
stimmungen zu dem Tarif wegen der Polizeivergehen auf diese Straße
Anwendung finden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenmniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 23. Marz 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4658.)