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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 4664.) Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-
Verhältnisse. Vom 18. März 1857.
N. das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Besörderung der Rechts-
pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen und Lippe
durch Uebereinkunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hierüber abgzuschließen,
Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchst Ihr Geheimer Legarionsrath Friedrich Hellwig,
und
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Lippe:
Hoôchst Ihr Kabinets-Minister Alexander von Oheimb,
welche nachstehende Artikel, unter Borbehalt der Ratifikation, mit einander ver-
abredet und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Cidilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Jahrgang 1857. (Nr. 4661.) 38 Gesetzen
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1857.