Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 289 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— Nr. 23. — 
  
(Nr. 4664.) Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits- 
Verhältnisse. Vom 18. März 1857. 
N. das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Besörderung der Rechts- 
pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse zwischen Preußen und Lippe 
durch Uebereinkunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hierüber abgzuschließen, 
Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Legarionsrath Friedrich Hellwig, 
und 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Lippe: 
Hoôchst Ihr Kabinets-Minister Alexander von Oheimb, 
welche nachstehende Artikel, unter Borbehalt der Ratifikation, mit einander ver- 
abredet und festgesetzt haben. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge- 
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen 
nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. 
Artikel 2. 
Die in Cidilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen 
Jahrgang 1857. (Nr. 4661.) 38 Gesetzen 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1857.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.