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Artikel 28.
MWecchselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als orichtestond
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persbnlichen Gerichtsstand,d
hat, erhoben werden.
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer
dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der
Beklagten persönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig ge-
macht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche
von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landes-
theilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen, oder nach gehoͤ-
rig geschehener Streitverkündigung belangt werden.
Artikel 29.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver= serichtsstand
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen — Ver·
Administration angestellten Klagen sich einlassen, es muͤßte denn die Admini- ·
stration bereits völlig beendigt, und der Verwalter uͤber die gelegte Rechnung
quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Ruͤck-
stand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwaltung geschehen.
Artikel 30.
Jede aͤchte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts= ueber Inter-
sache in einen schon anhaͤngigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accesso- bention.
risch, betreffe den Klaͤger oder Beklagten, sei nach vorgaͤngiger Streitankuͤndi-
gung oder ohne dieselbe geschehen, begruͤndet gegen den auslaͤndischen Inter-
Peptene die Gerichtsbarkeit des Staares, in welchem der Hauptprozeß ge-
rt wird.
Artikel 31.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts= Wirkung der
stande eine Sache rechtshan. 54 gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu been- echtshängis.
digen, ohne daß die Rechteß ngigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Jahrgang 1857. (Nr. 400 39 Die