Kosten.
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sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung
der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sei denn, daß im einzelnen
Falle die Anwendung des Abkommens noch Jweifel zuließe, oder sonst ganz
eigenthümliche Bedenken hervortreten. Unterbehörden bleiben aber unter allen
Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen,
bevor sie nicht z dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmitrelbar
vorgesetzten Behörde eingeholt haben.
Artikel 43.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gerichke des einen Staates nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfahig erklärt worden sind,
sollen auf rlangen dieses Gerichtes auch in dem andern Staate von dem
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen wer-
den. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderun-
gen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort woh-
nenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1. der Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es
ist jedoch auf die Requisstion des jenseitigen Prozeßgerichtes das gesetzliche Ver-
fahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiren und dem auswärtigen Rechts-
anwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts-
wegen zu bestellen.
Artikel 44.
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung
der Unkoslen dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des
einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempel-
frei zu expediren, und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rechnen-
den, für Lokalrer inc anzusetzenden Gebühren zu liquidiren.
Artikel 45.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhdrenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum-
niß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem regqutrirten Gerichte ge-
schehenen kaxmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 46.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Cioil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter
welcher diese Person ihren wesenklichen Wohnsitz hat. Son
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