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Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es
angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kri-
minalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosien zu entrichten, jedoch
in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser
Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel 47.
Sämmtliche vorstehende Beslimmungen gelten nicht in Beziehung auf den
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es bei
der Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden.
Artikel 48.
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte ersler
Instanz, sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellations=
gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden,
auf diplomatischem Wege Behufs der Entscheidung der Centralbehörde gel-
tend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst
bei dem betreffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen.
Artikel 49.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre,
vom 1. Juni d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Juni 1869. an siehr
jedem Theile die Kundigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des näch-
sten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der
Vertrag erlischt.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Rati-
fikations-Urkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Heschehen Berlin, den 18. März 1857.
Friedrich Hellwig. Alerander von Oheimb.
(L. S.) (L. S.)
Worebender Vertrag wird, nachdem die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden bereits stattgefunden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 14. April 1857.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 4664—4665.) (Fr. 4665.)