Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  24.  —

 

(Nr.  4666.)  Gesetz  über  das  Münzwesen.  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Folge  des,  zwischen  den  Regierungen  der  bei  der  allgemeinen

Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.  betheiligten  Staalen  einerseits  und  der

Kaiserlich  Oesterreichischen  und  der  Fürstlich  Liechtensteinschen  Regierung  andererseits

  am  24.  Januar  d.  J.  abgeschlossenen,  hier  beigefügten  Münzoertrages,

mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Das  Preußische  Pfund,  in  der  Schwere  von  500  Grammen,  wie  solches
durch  den  F.  1.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  v.  J.  (Ges.-Samml.  S.  545.)  als
Einheit  des  Preußischen  Gewichts  festgesiellt  ist,  soll,  an  Stelle  der  seitherigen
Münzmark  von  233,56.  Grammen,  der  Ausmünzung  ausschließlich  zu  Grunde
gelegt  werden.  Dasselbe  wird  zu  diesem  Zwecke  in  „Tausendtheile“  mit  weikerer
  dezimaler  Abstufung  getheilt.

g.  2.

Der  Thaler  bleibt  die  eigenthuͤmliche  Silbermuͤnze  des  Landes.  Außer
dem  Thaler  werden,  wie  bisher,  Einsechstel  -Thalerstücke  und  können  Doppel-Thaler
  ausgeprägt  werden.

g.  3.

In  Anschluß  an  das  Theilverhaͤltniß  des  Thalers  *  seitherigen  Muͤnzmark
  feinen  Silbers  soll  das  Pfund  (9.  1.)  feinen  Silbers  zu  30  Thalern,
15  Doppelthalern  und  180  Einsechstel-Thalerstücken  ausgebracht  werden,  und
Fahrgong  1857.  (Nr.  4666.)  40  dem-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Mai  1857.