Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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demgemaͤß  an  die  Stelle  des  bisherigen  Vierzehn-Thalerfußes  als  gesetzlicher
Muͤnzfuß  der
7)  Dreißig-Thalerfuß  “
eten

Der  Dreißig-Thalerfuß  auf  der  Grundlage  des  Pfundes  C.  1.)  wird
dem  auf  die  bisherige  Mark  gegründeten  Vierzehn-Thalerfuße  dergestalt  Kechgestellt,
  daß  bei  allen  Zahlungen  und  Verbindlichkeiten  zwischen  beiderlei  Münzfüben,
  beziehungsweise  zwischen  den  gleichnamigen  Münzstücken  des  bisherigen
Vierzehn-Thalerfußes  und  des  künftigen  Dreißig-Thalerfußes,  ein  Unterschied
nicht  gemacht  werden  darf.  Die  Bezeichnung  „Thalerwährung  “,  welche  an
Stelle  jeder  anderen  Bezeichnung  des  Landesmünzfußes  tritt,  findet  demgemäß
auf  die  in  beiderlei  Münzfüßen  ausgebrachten  Münzen  Anwendung.

F.  4.

Der  Thaler  soll,  unbeschadet  seiner  Eigenschaft  und  Geltung  als  eigenthümliche
  Silbermünze  des  Landes,  in  der  Form  und  mit  dem  Attribute  einer
Vereinsmünze,  als  „Vereinsthaler“  ausgepragt  werden.

Die  namliche  Bestimmung  findet  auf  die  Prägungen  von  Doppelthalern
Anwendung.

Es  bleibt  vorbehalten,  Thaler  oder  Doppelthaler  für  besondere  Zwecke
auch  ausschließlich  in  der  Eigenschaft  als  Landesmünze  auszuprägen.

F.  5.

Das  Mischungsverhältmiß  der  Thaler  und  Doppelthaler  wird  auf  neunhundert
  Tausendtheile  Silber  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer,  der  Einsechstel-Thalerstücke
  auf  fünfhundertundzwanzig  Tausendtheile  Silber  und  vierhundertundachtzig
  Tausendtheile  Kupfer  festgestellt.

Es  werden  demnach  131  Doppelthaler  und  27  Thaler,  ingleichen  93..
Einsechstel-Thalerstücke  je  Ein  Pfund  G.  1.)  wiegen.

K.  6.

Bei  der  Ausprägung  dieser  Munzen  soll  auch  in  Zukunft  unter  dem
Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  ihrem  Gehalte  und  Gewichte
nichts  gekürzt,  vielmehr  alle  Sorgfalt  darauf  verwendet  werden,  daß  sie  Beides,
Gehalt  und  Gewicht,  vollständig  haben.  Soweit  eine  absolute  Genauigkeit  bei
dem  einzelnen  Stücke  nicht  innegehalten  werden  kann,  soll  die  Abweichung  im
Mehr  oder  Weniger

bei  dem  einzelnen  Doppelthaler  im  Gewicht  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile

  seines  Gewichts,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile,


bei  dem  einzelnen  Thaler  im  Gewicht  nicht  mehr  als  vier  Tausendtheile

seines  Gewichts,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile,
bei  dem  einzelnen  Einsechstel-Thalerstück  im  Gewicht  nicht  mehr  als  “
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