Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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dußeren  Werthe  herabgesetzt,  oder  welche  in  einem  benachbarten  Staate  verboten
  werden  möchten,  nach  einer  den  Umständen  angemessenen  Frist,  ganzlich
zu  untersagen.

§.  20.

Die  Bestimmungen  in  den  I#.  2.  J.  4.  5.  6.  7.  8.  und  9.  dieses
Gesetzes  finden  in  den  Hohenzollernschen  Landen  keine  Anwendung.

Es  verbleibt  daselbst  bei  der  bestehenden  Guldenwährung  mit  der  Maaßgabe,
  daß  fortan  das  Pfund  (G.  1.)  feinen  Silbers  zu  zwei  und  funfzig  und
einem  halben  Gulden  ausgebracht  wird  und  demgemäß  an  die  Stelle  des  Vierund-zwanzig-und-ein-halb-Guldenfußes
  als  gesetzlicher  Münzfuß  der  Zwei-undfunfzig-und-ein-halb-Guldenfuß
  tritt,  zwischen  beiden  Münzfüßen,  beziehungsweise
  zwischen  den  gleichnamigen  Münzllücken  derselben  jedoch  ebenso,  wie  solches
  im  §F.  Z.  dieses  Gesetzes  hinsichtlich  der  Thalerwährung  bestimmt  ist,  ein
Unterschied  nicht  gemacht  werden  darf  und  die  Bezeichnung  „Süddeutsche
Währung“  auf  die  in  beiderlei  Münzfüßen  ausgebrachten  Münzen  Anwendung
  findet.

Ueber  die  Ausmünzung  des  Guldens,  der  Theilstücke  des  Guldens  und
der  Scheidemünzen  wird,  im  Anschluß  an  die  zwischen  den  Staaten  der  süddeutschen
  Währung  zu  treffende  besondere  Vereinbarung,  durch  Konigliche  Verordnung
  Bestimmung  ergehen.  Bei  der  Ausmünzung  des  Guldens  und  der
Theilstücke  desselben  soll  der  im  §.  6.  ausgesprochene  Grundsatz  maaßgebend  sein.

g.  21.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Münzvertrage  vom  24.  Januar
d.  J.  in  Wirksamkeit.

Mit  demselben  Tage  treten  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den
Prenßischen  Staaten  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  S.  159.),
die  Kabinetsorder  vom  5.  März  1839.,  die  Ausprägung  von  Doppe#lthalern
oder  Drei-und-ein-halb-Guldenstücken  als  Vereinsmünze  betreffend  (Gesetz-Sammlung
  S.  92.),  und  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Zwei-und-einhalb-Silbergroschen-Stücken
  Scheidemünze  vom  28.  Juni  18  43.  (Gesetz-Sammlung
  S.  255.),  außer  Kraft.

g.  22.

Unser  Ministerpräsident  und  Unser  Finanzminister  werden  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ç

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

(Nr.  4600.)  Münz-