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dußeren Werthe herabgesetzt, oder welche in einem benachbarten Staate verboten
werden möchten, nach einer den Umständen angemessenen Frist, ganzlich
zu untersagen.
§. 20.
Die Bestimmungen in den I#. 2. J. 4. 5. 6. 7. 8. und 9. dieses
Gesetzes finden in den Hohenzollernschen Landen keine Anwendung.
Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung mit der Maaßgabe,
daß fortan das Pfund (G. 1.) feinen Silbers zu zwei und funfzig und
einem halben Gulden ausgebracht wird und demgemäß an die Stelle des Vierund-zwanzig-und-ein-halb-Guldenfußes
als gesetzlicher Münzfuß der Zwei-undfunfzig-und-ein-halb-Guldenfuß
tritt, zwischen beiden Münzfüßen, beziehungsweise
zwischen den gleichnamigen Münzllücken derselben jedoch ebenso, wie solches
im §F. Z. dieses Gesetzes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein
Unterschied nicht gemacht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutsche
Währung“ auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung
findet.
Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Guldens und
der Scheidemünzen wird, im Anschluß an die zwischen den Staaten der süddeutschen
Währung zu treffende besondere Vereinbarung, durch Konigliche Verordnung
Bestimmung ergehen. Bei der Ausmünzung des Guldens und der
Theilstücke desselben soll der im §. 6. ausgesprochene Grundsatz maaßgebend sein.
g. 21.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Münzvertrage vom 24. Januar
d. J. in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage treten das Gesetz über die Münzverfassung in den
Prenßischen Staaten vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung S. 159.),
die Kabinetsorder vom 5. März 1839., die Ausprägung von Doppe#lthalern
oder Drei-und-ein-halb-Guldenstücken als Vereinsmünze betreffend (Gesetz-Sammlung
S. 92.), und die Verordnung, betreffend die Ausgabe von Zwei-und-einhalb-Silbergroschen-Stücken
Scheidemünze vom 28. Juni 18 43. (Gesetz-Sammlung
S. 255.), außer Kraft.
g. 22.
Unser Ministerpräsident und Unser Finanzminister werden mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ç
Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. Manteuffel II.
(Nr. 4600.) Münz-