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. kweren demnach fünfundvierzig Kronen und neunzig Halbe Kronen Ein Pfund
. 1.) wiegen.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhaltung des im
K. ö. dieses Gesetzes ausgesprochenen Grundsatzes bei dem einzelnen Stücke,
sowohl der Krone als auch der Halben Krone, im Gewicht nicht mehr als zwei
und ein halb Tausendtheile seines Gewichtes, im Feingehalte nicht mehr als
zwei Tausendtheile betragen.
g. 13.
Zur Erleichterung der Rechnung nach Kronenwerth wird die Krone in
Lhr Theile unter der Benennung „Kronzehntel“ eingetheilt. Noch kleinere
heile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Kronzehntels,
beziehungsweise der Krone angegeben.
S. 14.
Der Silberwerth der Goldmünzen (F. 11.) wird lediglich durch das Verhaltnig
des Angebots zur Nachfrage bestimmt und es ist zu deren Annahme
an Stelle der landesgesetzlichen Silberwährung Niemand verpflichtet.
Auch ist es den unter Autorität des Staats bestehenden öffentlichen Anstalten,
insbesondere den Geld= und Kredit-Ansialten und Banken nicht gestattet,
wegen der von ihnen zu leistenden Zahlungen einen (alternativen) Vorbehalt
der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen,
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in
Silbergeld ausgedrückt wird.
g. 15.
Goldmünzen, welche das Normalgewicht von # beziehungsweise ## des
Pfndes (F. 1.) mit der in F. 12. gestatteten Gewichtsabweichung von zwei
und ein halb Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame
oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen
Zahlungen als vollwichtig gelten.
Golemünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und
an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den unter Autorität des
Staats beslehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten
und Banken angenommen worden sind, dürfen von den Scaakskassen
und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
F. 16.
Unser Finanzminister ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Handels-Kurswerthes
den Preis zu bestimmen, zu welchem die Krone und die Halbe
Krone statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen entweder allgemein oder mit
Beschränkung auf gewisse Kassen und Zahlungen angenommen werden soll.
(Nr. 4566.) u-