Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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.  kweren  demnach  fünfundvierzig  Kronen  und  neunzig  Halbe  Kronen  Ein  Pfund
.  1.)  wiegen.

Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf  unter  Festhaltung  des  im
K.  ö.  dieses  Gesetzes  ausgesprochenen  Grundsatzes  bei  dem  einzelnen  Stücke,
sowohl  der  Krone  als  auch  der  Halben  Krone,  im  Gewicht  nicht  mehr  als  zwei
und  ein  halb  Tausendtheile  seines  Gewichtes,  im  Feingehalte  nicht  mehr  als
zwei  Tausendtheile  betragen.

g.  13.

Zur  Erleichterung  der  Rechnung  nach  Kronenwerth  wird  die  Krone  in

Lhr  Theile  unter  der  Benennung  „Kronzehntel“  eingetheilt.  Noch  kleinere

heile  werden  ohne  besondere  Benennung  durch  Dezimal-Bruchtheile  des  Kronzehntels,
  beziehungsweise  der  Krone  angegeben.

S.  14.

Der  Silberwerth  der  Goldmünzen  (F.  11.)  wird  lediglich  durch  das  Verhaltnig
  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt  und  es  ist  zu  deren  Annahme
an  Stelle  der  landesgesetzlichen  Silberwährung  Niemand  verpflichtet.

Auch  ist  es  den  unter  Autorität  des  Staats  bestehenden  öffentlichen  Anstalten,
  insbesondere  den  Geld=  und  Kredit-Ansialten  und  Banken  nicht  gestattet,
wegen  der  von  ihnen  zu  leistenden  Zahlungen  einen  (alternativen)  Vorbehalt
der  Wahl  des  Zahlungsmittels  in  Silber  oder  Gold  in  der  Art  sich  zu  bedingen,
  daß  dabei  für  letzteres  ein  im  Voraus  bestimmtes  Werthverhältniß  in
Silbergeld  ausgedrückt  wird.

g.  15.

Goldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  #  beziehungsweise  ##  des
Pfndes  (F.  1.)  mit  der  in  F.  12.  gestatteten  Gewichtsabweichung  von  zwei
und  ein  halb  Tausendtheilen  haben  (Passirgewicht)  und  nicht  durch  gewaltsame
oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewicht  verringert  sind,  sollen  bei  allen
Zahlungen  als  vollwichtig  gelten.

Golemünzen,  welche  das  vorgedachte  Passirgewicht  nicht  erreichen  und
an  Zahlungsstatt  von  den  Staatskassen  oder  von  den  unter  Autorität  des
Staats  beslehenden  öffentlichen  Anstalten,  namentlich  den  Geld=  und  Kredit-Anstalten
  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von  den  Scaakskassen
und  den  letztgedachten  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.

F.  16.

Unser  Finanzminister  ist  ermächtigt,  unter  Berücksichtigung  des  Handels-Kurswerthes
  den  Preis  zu  bestimmen,  zu  welchem  die  Krone  und  die  Halbe
Krone  statt  der  Silbermünzen  bei  Unseren  Kassen  entweder  allgemein  oder  mit
Beschränkung  auf  gewisse  Kassen  und  Zahlungen  angenommen  werden  soll.

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