Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren 
Theilstücken — Kurantmünzen — ihren Landesmünzfuß (Artikel 3.) genau 
innehalten und die möglichsie Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch 
die einzelnen Stücke durchaus vollhallig und vollwichtig ausgemünzt werden. 
Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, datz unter dem 
Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte 
der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren 
zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, 
als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Artikel 7. 
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die 
Probe auf nassem Wege angewendet werden. 
Artikel 8. 
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter 
den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Arkikel 2. gedachten Münzfüßen 
entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler aus- 
geprägt werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthalerstück zu 2# des Pfundes feinen Silbers mit dem 
Werthe von bez. 1 Thaler in Thalerwährug, 14 Fl. Oesterreichischer 
Währung und 12 Fl. Süddeutscher Währung; 
2) das Zwei-Vereinsthalerstück zu # des Pfundes feinen Silbers mit dem 
Werthe von bez. 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Fl. Oesterreichi- 
scher Wäahrung und 3# Fl. Süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen 
Umfange der vertragenden Sctaaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- 
und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei 
Wechselzahlungen, unbeschrankte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, 
beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem 
vollen Werthe in Jahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungs- 
leistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung laufet. 
Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, 
Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen 
* #ch zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen 
zu leisten ist. 
Artikel 9. 
Die von den durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838. 
verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägken 
Zweithaler= (bez. 33 Fl.-) Stücke werden den Vereinsmünzstäcken (Artikel 8.) 
in jeder Beziehung gleichgestellt. 
Den
	        
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