Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  316  —

g  von  grober  Silbermünze,  folglich  von  Hauptmünzen  sowohl  als  deren
Theilstücken  —  Kurantmünzen  —  ihren  Landesmünzfuß  (Artikel  3.)  genau
innehalten  und  die  möglichsie  Sorgfalt  darauf  verwenden  zu  lassen,  daß  auch
die  einzelnen  Stücke  durchaus  vollhallig  und  vollwichtig  ausgemünzt  werden.
Sie  vereinigen  sich  insbesondere  gegenseitig  zu  dem  Grundsatze,  datz  unter  dem
Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  dem  Gehalte  oder  dem  Gewichte
der  Münzen  nichts  gekürzt,  vielmehr  eine  Abweichung  von  dem  den  letzteren
zukommenden  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insoweit  nachgesehen  werden  dürfe,
als  eine  absolute  Genauigkeit  nicht  eingehalten  werden  kann.

Artikel  7.

Der  Feingehalt  wird  in  Tausendtheilen  ausgedrückt.
Bei  der  Bestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermünzen  soll  überall  die
Probe  auf  nassem  Wege  angewendet  werden.

Artikel  8.

Zur  Vermittelung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter
den  vertragenden  Staaten  sollen  zwei,  den  im  Arkikel  2.  gedachten  Münzfüßen
entsprechende  Hauptsilbermünzen  unter  der  Benennung  Vereinsthaler  ausgeprägt
  werden,  nämlich:

1)  das  Ein-Vereinsthalerstück  zu  2#  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem
Werthe  von  bez.  1  Thaler  in  Thalerwährug,  14  Fl.  Oesterreichischer
Währung  und  12  Fl.  Süddeutscher  Währung;

2)  das  Zwei-Vereinsthalerstück  zu  #  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem
Werthe  von  bez.  2  Thalern  in  Thalerwährung,  3  Fl.  Oesterreichischer
  Wäahrung  und  3#  Fl.  Süddeutscher  Währung.

Diesen  Vereinsmünzen  wird  zu  dem  angegebenen  Werthe  im  ganzen
Umfange  der  vertragenden  Sctaaten,  bei  allen  Staats-,  Gemeinde-,  Stiftungsund
  anderen  öffentlichen  Kassen,  sowie  im  Privatverkehre,  namentlich  auch  bei
Wechselzahlungen,  unbeschrankte  Gültigkeit,  gleich  den  eigenen  Landesmünzen,
beigelegt.  Außerdem  soll  auch  in  dem  Falle  Niemand  deren  Annahme  zu  dem
vollen  Werthe  in  Jahlung  verweigern  können,  wenn  die  Zusage  der  Zahlungsleistung
  auf  eine  bestimmte  Münzsorte  der  eigenen  Landeswährung  laufet.
Nicht  minder  soll  es  in  den  vertragenden  Staaten  Jedermann  gestattet  sein,
Vereinsmünzen  ausdrücklich  und  mit  der  Wirkung  in  Zahlung  zu  versprechen
*  #ch  zu  bedingen,  daß  in  diesem  Falle  letztere  lediglich  in  Vereinsmünzen
zu  leisten  ist.

Artikel  9.

Die  von  den  durch  die  allgemeine  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.
verbundenen  Staaten  bisher  in  der  Eigenschaft  einer  Vereinsmünze  ausgeprägken
Zweithaler=  (bez.  33  Fl.-)  Stücke  werden  den  Vereinsmünzstäcken  (Artikel  8.)
in  jeder  Beziehung  gleichgestellt.

Den