Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

—  439  —

ebenso  bereits  die  Entwürfe  desselben  —  hat  von  der  ausschliesslichen
  Zulassung  der  unbeschränkten  Haftart  abgesehen;  das
Gesetz  enthält  sogar  drei  verschiedene  Haftarten  ::  die  unbeschränkte
Haftpflicht,  die  beschränkte  Haftpflicht  und  die  unbeschränkte
Nachschusspflicht  ;  letztere  interessirt  uns  hier  jedoch  nicht,  sie
unterscheidet  sich  von  der  unbeschränkten  Haftpflicht  nur  durch
die  Geltendmachung  der  Haftpflicht  und  ist  aus  einem  Compromiss
  im  Reichstage  über  die  Beibehaltung  des  sogen.  Einzelangriffs
  hervorgegangen.  Wir  haben  es  hier  nur  mit  der  Zulassung
  der  beschränkten  Haftpflicht  zu  thun.  Hierüber  heisst
es  in  der  Begründung  des  Gesetz-Entwurfs  *):  „Eine  gesetzliche
Ausschliessung  der  unbeschränkten  Solidarhaft  muss  ausser  Betracht
  bleiben.  Es  entspricht  nicht  nur  dem  historischen  Entwickelungsgange
  der  Genossenschaften  und  ist  an  sich  rathsam,  das
Haftungsprincip,  unter  welchem  dieselben  zur  Blüthe  gelangt  sind,
beizubehalten,  vielmehr  ist  und  bleibt  diese  Haftungsart  auch
wirthschaftlich  zweifellos  berechtigt.  Für  einen  grossen  Theil
der  Genossenschaften  wird  die  unbeschränkte  Solidarhaft  auch
in  Zukunft  die  unentbehrliche  Grundlage  ihres  Credits  bleiben  ...
Dagegen  entspricht  der  absolute  Zwang  zu  dieser  einzigen  Haftform
  nicht  mehr  dem  wirthschaftlichen  Stand  des  Genossenschaftswesens.
  Es  gibt  zahlreiche  Genossenschaften,  welche  Credit  nur
in  geringem  Umfange  beanspruchen.  Consumvereine,  Werkgenossenschaften,
  Magazinvereine  und  andere  mehr...  führen
ihren  Geschäftsbetrieb  mit  verhältnissmässig  wenig  fremdem
Capital.  Die  unbeschränkte  Solidarhaft  ist  hier  ebenso  unnöthig
wie  unnatürlich,  weil  der  Einsatz,  den  jeder  Einzelne  mit  seiner
Person  und  seinem  ganzen  Vermögen  leistet,  ausser  Verhältnis
zu  dem  immer  nur  beschränkten  Nutzen  steht,  den  er  in  der

en  nn

44)  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  nebst  Begründung  und  Anlagen.  Amtliche  Ausgabe.  Franz
Vahlen,  Berlin  1888  S.  52  ff.

29*