Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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die Verzinsung der dem Amortisationsfonds gehörigen währt dagegen bis zur 
gänzlichen Tilgung des Gesammtbetrages der Kreditscheine fort; diese Zinsen 
fließen zum Amortisationsfonds, sie werden auf Anweisung der Direktion, in 
welcher die Gesammtsumme der diesem Fonds gehörigen Kreditscheine ausge- 
drückt sein muß, bezahlt; die geloosten, aber zur Zahlungszeit nicht eingeliefer- 
ten, werden diesem Betrage zugerechnet. 
g. 23. 
Die Rechte auf den Amortisationsfonds gehen stets auf den jedesmaligen 
Besitzer des Gutes über. 
§. 24. 
Die Zinsen des vom Kreditvereine empfangenen Darlehns müssen von 
den Schuldnern in halbjährigen Terminen, und zwar spätestens bis zum 15. Juni 
und bis zum 15. Dezember jeden Jahres, an die Kasse des Vereins in der F. 3. 
Nr. 2. bezeichneten Weise berichtigt werden. 
g. 25. 
Nach Ablauf des zur Jinsenzahlung bestimmten Termins legt die Kasse 
der Direktion sofort das Verzeichniß der im Rückstande verbliebenen Zinsen 
vor, und diese veranlaßt sofort das Nöthige wegen deren Einziehung. 
g. 26. 
Dem Ermessen der Direktion bleibt die Wahl der Exekutionsmittel i 
Gemäßheit des §. 3. Nr. 3. uͤberlassen. 
Auch ist sie berechtigt, neben der Einklagung und Beitreibung von dem 
K. 3. Nr. 5. dem Vereine beigelegten Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. 
F. 27. 
Ist ein Mitglied durch Brand, Hagelschaden, Ueberschwemmung, Kriegs- 
ungemach oder ahnliche unverschuldete Unglücksfälle in die Lage Herommen, ie 
falligen Zinsen nicht prompt zahlen zu können, so kann die Direktion demselben 
eine Stundung auf sechs Monate, vom Tage der Verfallzeit an gerechnet, ge- 
währen. Der Stundung ungeachtet müssen jedoch die Beiträge zu dem Re- 
serve-, Amortisations= und Administrationsfonds gezahlt, und im Uebrigen die 
gestundeten Beträge nach F. 14. mit fünf Prozenk verzinst werden. 
S. 28. 
Der Schuldner ist aber gehalten, die Stundung spätestens vierzehn 
Tage vor dem Verfalltermine nachzusuchen und die Zulässigkeit derselben 
(6. 27.) durch das Zeugniß der Bezirks-Kommissarien zu begründen. 
29.
	        
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