g. a3.
Der uͤber ein solches Depositum zu ertheilende Depositalschein wird auf
den Namen des Deponenten ausgestellt; ist er verloren gegangen, so muß er
in der Quittung mortifizirt werden.
g. 34.
Die außerordentlichen Einnahmen des Instituts (F. 13. Nr. 4. und F. 15.)
sind folgende:
1) Ausfertigungsgebühren für die Kreditscheine, welche einschließlich der
Materialien 28 Rehlr. für das Tausend betragen; der gesetzlich zu ent-
richtende Stempel ist hierin nicht mit einbegriffen;
2) die nach dem Umfange des Grundstücks von jedem Beitretenden zu zah-
lenden Beifräge (KF. 2.);
3) die Depositionsgebühren (K. 31.);
4) alle Strafgelder;
5) die Beträge der verjährten Zinskupons.
K. 35.
Die Verwaltung und Leitung des neuen Kreditvereins wird durch eine
Direktion bewirkt, welche die Rechte des Institutes auch in denjenigen Fällen
wahrzunehmen hat, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
Sie besteht aus einem Direkror, drei Räthen und einem Syndikus, und hat
ihren Sitz in der Stadt Posen.
Sümmtliche Mitglieder der Direkeion werden durch den Staattskom-
missarius verpflichtet. Sie brauchen nicht Mitglieder des Kreditvereins zu sein,
sie dürfen aber miteinander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwägert
sein, daß dadurch nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Glaubwuür-
digkeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder geschwächt würde.
Der ordentliche Gerichtsstand des Vereins ist das Königliche Kreisgericht
zu Posen.
g. 36.
Zur Ausführung örtlicher Geschafte wird der gesammte Verband in Be-
zirke getheilt und für jeden dieser Bezirke drei oder mehr Kommissarien, je
nach dem Ermessen der Direktion, aus den Mitgliedern des Verbandes ernannr.
g. 37.
Die Kontrole der Verwaltung uͤbt ein engerer Ausschuß von neun
Mitgliedern, welche von den Mitgliedern des Vereins in der F. 33. bestimm-
ten Weise, jedoch mit der Maaßgabe gewählt werden, daß in jedem Wahl-
bezirke nur Ein Abgeordneter zu wählen ist, und daß bei Einzeln-Erledigungen
nur