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mur der betreffende Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. Die Wahlfähigkeit und
die Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vorschrilten des F. 53.
g. 38.
Die Generalversammlung hat die Gesammt-Interessen des Vereins wahr-
zunehmen. Sie besleht außer den Mitgliedern der Direktion aus siebenund-
zwanzig Mitgliedern.
Der Staatskommissarius ist befugt, sowohl in der Generalversammlung,
wie im engeren Ausschuß und in der Direktion den Vorsitz und zwar mit vol-
lem Stimmrechte und mit der Befugniß zu übernehmen, jeden Beschluß zu
suspendiren, welcher nach seiner Ansicht gegen das Interesse des Staates oder
des Insticutes verstößt.
K. 39.
Die oberste Aufsicht wird von dem Minister des Innern geübt; bestän-
diger Kommissarius desselben ist der Staatskommissarius.
Ist der Oberpräsident der Provinz nicht mit Wahrnehmung dieser Funk-
tionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius in demselben Ver-
hältnisse, wie zu den Regierungen der Provinz.
F. 40.
Der Direktor wird von Seiner Majestät dem Könige ernannt. Er führt
in dem Direktionskollegio den Vorsitz und leitet die Geschäfte.
g. 41.
Die Raͤthe ernennt der Minister des Innern. Sie sind bestaͤndige stimm-
faͤhige Mitglieder des Direktionskollegii.
g. 42.
Der Syndikus, dessen Ernennung durch den Minister des Innern er-
folgt, ist Rechrsbeistand und Rarh des Kollegii mit vollem Stimmrechte. Er
hat hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit des Instituts wahr-
zunehmen. In Abwesenheits= oder Verhinderungsfällen vertrikt er den Direktor.
K. 43.
Die Bezirkskommissarien (S. 36.) werden aus der Jahl der Mitglieder
für eine sechsjährige Amtsdauer von der Direktion gewählt. Alle zwei Jahre
scheidet ein Drittel aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
F. 44.
Die Besiähtigung der Erwählten erfolgt durch den Staatskommissarius.
(Ner. 4668.) Sie