Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Prüfungsverhandlung, sowie die gehörig folürten und rotulirten Personalakten 
des in der Referendariatsprüfung bestandenen Auskultators sind durch den In- 
tendanten der Ober-Examinationskommission (§. 27.) vorzulegen, welche, inso- 
fern sie keine Bedenken findet, die Ernennung des Kandidaten zum Referenda- 
rius der Admiralität anheimstellr. 
g. 23. 
Haͤlt die Pruͤfungskommission den Kandidaten fuͤr zur Zeit noch nicht 
fähig, so setzt dieselbe zugleich eine Frist von sechs Monaten bis zu einem 
Jahre fest, nach deren Ablauf der Auskultator sich von Neuem zur Prüfung 
melden kann, und legt die Prüfungsverhandlung rc. durch den Intendan- 
ten der Ober-Examinarionskommission vor. Hat der Kandidat auch bei dieser 
zweiten Prüfung seine unbedingte Befähigung nicht dargethan, oder hat die 
Prüfungskommission denselben bereits bei der ersten Prüfung für gänzlich un- 
fähig gehalten, so hat der Intendant bei der Admiralität seine Entlassung zu 
beantragen. 
F. 24. 
Die Beschäftigung und Ausbildung des Referendarius ist von dem In= Intendantur- 
tendanten in ganz analoger Weise zu leiten, wie die des Auskultators. Jedoch Rferendarit. 
ist der Referendarius soviel wie möglich selbstständig zu stellen, es sind demsel- 
ben die Stellvertretungen erkrankter oder abwesender Mitglieder anzuvertrauen, 
und ist derselbe, wenn er einem Mitgliede bei kommissarischen Geschaäften zu- 
geordnet wird, nicht nur zu den Subalterngeschäften, sondern als ein mehr 
oder minder selbstständiger Gehülfe zu verwenden. Der Referendarius bringt 
diejenigen Sachen, welche er selbstständig bearbeitet hat, auch selbst zum Vor- 
trage und nimmt an allen Sitzungen der Intendantur Theil. 
g. 25. 
Die Dauer der Beschaͤftigung des Referendarius betraͤgt mindestens sechs 
Monate in jeder der beiden Sektionen der Intendantur, im Ganzen also min- 
destens Ein Jahr. Wenn der Referendarius nach Ablauf dieser Zeit genuͤ- 
gende Atteste uͤber seine Befaͤhigung Seitens der Sektionsvorsteher beibringt 
und sich zur Bestehung der letzten Pruͤfung reif fuͤhlt, so hat er sich mit dem 
diesfaͤlligen Gesuch unter Beifügung seines Geschäftsjournals und der Atteste 
an den Ineendamen zu wenden. 
. 26. 
Hält der Intendant den Kandidaten ebenfalls in dienstlicher Beziehung Ober Exami- 
für fähig und in moralischer Beziehung für würdig, so berichtet er über das bgi om- 
Gesuch des Kandidaten unter Beifuͤgung der Personalakten desselben an die « 
Ober-Examinationskommission für höhere Marine-Verwaltungsbeamte. 
(Nr. 4669.) §. 27.
	        
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