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nehmen, daß die Stellung der höheren Marine-Verwaltungsbeamten sowohl
im Kriege als im Frieden mit großer Selbstständigkeit und Verantworklichkeit
verbunden ist, und neben praktischer Befähigung und Zuverlässigkeit des Karakters
ein ausgedehntes Maaß vielseitiger Kenntmsse verlangt.
Es darf daher bei der mündlichen Prüfung vorausgesetzt und gefordert
werden:
1) eine genaue Kenntnit der Preußischen Staaksverfassung und Verwaltung,
sowie eine genügende Kenntniß der wichtigsten Staatsverfassungen
anderer Länder;
2) eine spezielle Bekanntschaft mit den Grundsätzen der Militair= und Marine-Verwaltung;
3) eine genügende Kenntniß der Staatswissenschaften, insbesondere des
Staats= und Völkerrechts, des See= und Handelsrechts, der Finanzund
Polizeiwissenschaften, insbesondere der Militair= und der Bau-Polizei,
der Stempelgesetzgebung und der Statiftik;
4) eine spezielle Kenntniß des Konsulatswesens, sowie der Zoll= und Quarantaine-Verhältnisse
der wichtigten überseeischen Hafenplätze nebst einer
allgemeinen Bekanntschaft der Maaß-, Münz= und Gewichtskunde fremder
Staaten;
5) eine hinlängliche Kenntniß der gültigen civil= und militairgerichtlichen
Bestimmungen und deren Quellen, der Gerichtsverfassung und der Grundsätze
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich insoweit diese Kennniß
für seinen Beruf von Wichtigkeit ist;
6) eine für seinen Beruf genügende Kenntniß der sogenannten Hölfswissenschaften,
insbesondere der Naturwissenschaften und der Technologie, namentlich
Kenmniß der gewöhnlichen Beschaffungsgegenstände, als: Schiffsbauholz,
Eisen, Tauwerk, Proviant u. s. w.
F. 33.
Der Referendarius hat auch seine Uebung im mündlichen Vortrage darzuthun,
und daher vor einem oder mehreren Deputirten der Prüfungskommission
über eine, ihm einige Tage vorher zugeschickte Sache mündlich Vortrag
zu halten.
g. 34.
Zu einem und demselben Pruͤfungstermine sind nicht mehr als drei Kandidaten
zuzulassen.
g. 35.
Ueber den Ausfall der Pruͤfung haben die Examinatoren, jeder nach Nesultat der
Maaßgabe seines Antheils an derselben, in Bezug auf jeden einzelnen Kandi- Pruͤfung.
Jahrgang 1857. (Nr. 4669.) 45 daten