Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  361  —

nehmen,  daß  die  Stellung  der  höheren  Marine-Verwaltungsbeamten  sowohl
im  Kriege  als  im  Frieden  mit  großer  Selbstständigkeit  und  Verantworklichkeit
verbunden  ist,  und  neben  praktischer  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  des  Karakters
  ein  ausgedehntes  Maaß  vielseitiger  Kenntmsse  verlangt.

Es  darf  daher  bei  der  mündlichen  Prüfung  vorausgesetzt  und  gefordert
werden:

1)  eine  genaue  Kenntnit  der  Preußischen  Staaksverfassung  und  Verwaltung,
  sowie  eine  genügende  Kenntniß  der  wichtigsten  Staatsverfassungen
anderer  Länder;

2)  eine  spezielle  Bekanntschaft  mit  den  Grundsätzen  der  Militair=  und  Marine-Verwaltung;


3)  eine  genügende  Kenntniß  der  Staatswissenschaften,  insbesondere  des
Staats=  und  Völkerrechts,  des  See=  und  Handelsrechts,  der  Finanzund
  Polizeiwissenschaften,  insbesondere  der  Militair=  und  der  Bau-Polizei,
  der  Stempelgesetzgebung  und  der  Statiftik;

4)  eine  spezielle  Kenntniß  des  Konsulatswesens,  sowie  der  Zoll=  und  Quarantaine-Verhältnisse
  der  wichtigten  überseeischen  Hafenplätze  nebst  einer
allgemeinen  Bekanntschaft  der  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtskunde  fremder
  Staaten;

5)  eine  hinlängliche  Kenntniß  der  gültigen  civil=  und  militairgerichtlichen
Bestimmungen  und  deren  Quellen,  der  Gerichtsverfassung  und  der  Grundsätze
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  insoweit  diese  Kennniß
für  seinen  Beruf  von  Wichtigkeit  ist;

6)  eine  für  seinen  Beruf  genügende  Kenntniß  der  sogenannten  Hölfswissenschaften,
  insbesondere  der  Naturwissenschaften  und  der  Technologie,  namentlich
  Kenmniß  der  gewöhnlichen  Beschaffungsgegenstände,  als:  Schiffsbauholz,
  Eisen,  Tauwerk,  Proviant  u.  s.  w.

F.  33.

Der  Referendarius  hat  auch  seine  Uebung  im  mündlichen  Vortrage  darzuthun,
  und  daher  vor  einem  oder  mehreren  Deputirten  der  Prüfungskommission
  über  eine,  ihm  einige  Tage  vorher  zugeschickte  Sache  mündlich  Vortrag
  zu  halten.

g.  34.

Zu  einem  und  demselben  Pruͤfungstermine  sind  nicht  mehr  als  drei  Kandidaten
  zuzulassen.

g.  35.
Ueber  den  Ausfall  der  Pruͤfung  haben  die  Examinatoren,  jeder  nach  Nesultat  der

Maaßgabe  seines  Antheils  an  derselben,  in  Bezug  auf  jeden  einzelnen  Kandi-  Pruͤfung.
Jahrgang  1857.  (Nr.  4669.)  45  daten