I. Europa, 596 34. Griechenland.
Art. 66. Die Kammer besteht aus Abgeordneten, welche von den wahlberechtigten
Bürgern in unmittelbarer, allgemeiner und geheimer Abstimmung mittels
Wahlkugeln gewählt werden, nach dem vom gegenwärtigen Nationalkongresse zu
erlassenden Wahlgesetze!, dessen sonstige Bestimmungen abgeändert werden können.
Die Abgeordnetenwahlen werden gleichzeitig für das ganze Staatsgebiet angeordnet
und vorgenommen.
Art. 67. Die Abgeordneten vertreten die Nation und nicht nur den Bezirk,
von dem sie gewählt werden.
Art. 68. Die Abgeordnetenzahl eines jeden Bezirks wird nach Verhältnis seiner
Bevölkerung bestimmt ®. Die Gesamtzahl der Abgeordneten kann aber nicht weniger
als hundertfünfzig betragen.
Art. 69. Die Wahlperiode der Abgeordneten ist eine vierjährige.
Art. 70. Um zum Abgeordneten gewählt zu werden, muß man griechischer
Staatsbürger sein, aus dem Bezirk stammen, in dem man gewählt wird, oder seit mindestens
zwei Jahren in demselben wohnhaft sein, seit zwei Jahren die bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte genießen, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben
und außerdem die vom Wahlgesetze erforderten Eigenschaften besitzen.
Art. 71. Die Pflichten der Abgeordneten sind mit denen eines besoldeten öffentlichen
Beamten sowie des Bürgermeisters unvereinbar, nicht aber mit denen des
Offiziere im aktiven Dienste. Offiziere können gewählt werden; nachdem sie aber gewählt
sind, werden sie für die ganze Dauer der Legislaturperiode zur Disposition
gestellt und bleiben in diesem Zustande bis zu ihrer Wiederanstellung in den Dienst.
Den Offizieren muß auf ihren Antrag einen Monat vor Beginn der Wahlen fünfeinhalbmonatiger
regelmäßiger Abwesenheitsurlaub erteilt werden.
Art. 72. Abgeordnete, welche von der Regierung zu einem besoldeten Ziviloder
Militäramte ernannt oder in ein solches außer der Reihe befördert werden, sind,
sobald sie dasselbe annehmen, ihrer parlamentarischen Funktionen enthoben.
Art. 73. Die Kammer prüft die Vollmachten der Abgeordneten und entscheidet
über die entstehenden Bestreitungen.
Art. 74. Die Kammer erwählt aus den Abgeordneten bei Eröffnung jeder
Session ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und ihre Sekretäre.
Art. 75. Diejenigen Abgeordneten, welche ihre Obliegenheiten erfüllt haben,
erhalten aus dem öffentlichen Schatze eine Entschädigung von zweitausend Drachmen
für jede ordentliche Session. Bei außerordentlichen Sessionen werden ihnen nur die
Ankunfts- und Rückkehrkosten erstattet.
Art. 76. Diejenigen Abgeordneten, welche infolge eines Zivil- oder Militärdienstes
oder auf irgendeine andere Weise besoldet werden, empfangen nur den etwa
zur Ergänzung der oben festgesetzten Entschädigungssumme erforderlichen Betrag.
ı Gesetz ZI”: Über die Abgeordnetenwahlen vom 19. November 1864 a. St., aufgehoben
durch Gesetz XMH' vom 17./29. September 1877, welches durch mehrere Gesetze abgeändert
worden ist.
? Gesetz vom 10. Juni 1905. In betreff der Wahlbezirke gilt nunmehr das Gesetz vom
2. Juni 1906.