Metadata : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8.  82.

Dem  Kreisausschusse  liegt  ob:  die  Instruirung  und  Begutachtung
  der  Anmeldungen  zur  Aufnahme  und  zur  Pensionseinweisung,
  ferners  der  Gesuche  um  Erlag  des  Eintritts-Capitales
für  nachweisbar  zahlungsunfähige  Aerzte,  so  wie  die  Insinnationen
  und  der  Vollzug  der  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Organe
der  Verwaltung.

8.  83.

Der  Kassier  des  Kreisausschusses  besorgt  für  den  Verein
im  Auftrage  und  nach  der  Instruktion  des  Verwaltungsrathes
die  Perception  aller  Einnahmen,  so  wie  die  Leistungen  aller
Ausgaben  innerhalb  seines  Kreises  und  die  vierteljährig  zu
pflegenden  Abrechnungen  mit  der  Hauptkasse;  die  Abrechnungen
  haben  der  Vorstand  und  der  Sekretär  des  Kreisausschusses
  mitzuunterzeichnen  und  sich  am  Schlusse  jeden  Monates
von  dem  Stande  der  Kasse  zu  überzeugen.

84

Der  Verwaltungsrath  und  das  Schiedsgericht  werden  durch
die  Generalversammlung  auf  sechs  Jahre  gewählt;  vor  Ablauf
dieser  Verwaltungsperiode  findet  jedesmal  eine  neue  Wahl  durch
die  Generalversammlung  statt,  bei  der  jedoch  bisherige  Mitglieder
  wieder  gewählt  werden  können.

§.  85.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  sieben  in  München
wohnenden  Mitgliedern;  unter  diesen  muß  sich  ein  Rechtskundiger
  und  ein  Rechnungsverständiger  befinden.  Der  Verwaltungsrath
  ist  für  das  ihm  anvertraute  Vermögen  der  Gesellschaft
  solidarisch  haftbar,  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand,
  Kassier,  Controleur  und  Sekretär  und  bedarf  zu  giltigen
Beschlüssen  der  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern,
einschlüssig  des  Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreters;  über
jede  Sitzung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  das  alle  Anwesenden
  unterzeichnen.

Erlasse,  Verfügungen  und  Ordonnanzen  müssen  vom  Vorstande
  und  Sekretär,  Empfangsbestätigungen  von  Geldsendungen
vom  Kassier  und  Controleur,  Aufnahms-Urkunden  aber  von
allen  Vieren  unterzeichnet  sein.

§.  86.

Der  Verwaltungsrath  ist  mit  dem  unbehinderten  Vollzuge

der  Satzungen,  vorbehaltlich  der  besonders  ausgesprochenen  Be-