Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  426  —

(Dr.  4682.)  Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom
12.  März  1857.  zur  Erweiterung  der  Bestimmungen  des  Bundsbeschlusses
vom  22.  Aprik  1811.  zum  Schutze  der  lnländischen  Verfasser  dramatischer
und  mustkalischer  Werke  gegen  unbesugte  Aufführung  und  Darstellung  derselben.
  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Da  die  zum  Deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  zur  Erweiterung
der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  vom  22.  April  1841.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und  musikalischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  und  Darskellung  derselben  (Gesetz-Sammlung  für  1841.
S.  385.)  in  der  zehnten  Sitzung  der  Bundesversammlung  vom  12.  Mätz  d.  J.
über  folgenden  Beschluß  übereingekommen  sind:

Die  durch  den  Bundesbeschluß  vom  22.  April  18141.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und  musikalischer  Werke  gen
unbefugte  Auffuͤhrung  und  Darstellung  derselben  im  Umfange  des  Bundesgebietes
  vereinbarken  Beslimmungen  werden  wie  folgt  erweitert:

1)  Die  oͤffentliche  Auffuͤhrung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werkes
  im  Ganzen  oder  mit  Abkuͤrzungen  darf  nur  mit  Erlaubniß  des
Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen  Rechrsnachfolger  statkfinden,  so
lange  das  Werk  nicht  durch  den  Oruck  veröffemlicht  worden  ist.  Das
ausschließende  Recht,  diese  Erlaubniß  zu  ertheilen,  steht  dem  Autor
lebenslänglich  und  seinen  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolgern  noch
zehn  Jahre  nach  seinem  Tode  zu.

2)  Auch  in  dem  Falle,  daß  der  Autor  eines  dramatischen  oder  musikalischen
  Werkes  sein  Werk  durch  den  Druck  veröffentlicht,  kann  er
sich  und  seinen  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolgern  das  ausschließende
  Recht,  die  Erlaubniß  zur  öffentlichen  Aufführung  zu  ertheilen,
durch  eine  mit  seinem  darunter  gedruckten  Namen  versehene  Erklärung
  vorbehalten,  die  jedem  einzelnen  Exemplare  seines  Werkes  auf
dem  Titelblatte  vorgedruckt  sein  muß.  Ein  solcher  Worbehalt  bleibr
wirksam  auf  Lebenszeit  des  Autors  selbst  und  zu  Gunslen  seiner  Erben,
  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger  noch  zehn  Jahre  nach  seinem

ode.

3)  Dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolgern  steht  gegen  Jeden,  welcher
dessen  ausschließendes  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch
nicht  durch  den  Druck  veröffentlichten,  oder  mit  der  unker  Ziffer  2.
erwähnten  Erklärung  durch  den  Druck  veröffentlichten  dramatischen

oder