Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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oder mustkalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschaͤdi- 
gung zu. 
4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857. an i 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
5) Ziffer 1. 2. und Z. des Bundesbeschlusses vom 22. April 184 1. sind 
hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4. hinsichtlich der Enc- 
schädigungen 2c. sein Bewenden behält. 
so dringen Wir diese, unter sämmtlichen Deutschen Regierungen getroffene Ver- 
einbarung hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß, und verordnen zugleich, daß Un- 
sere Behörden und Unterhhanen, nicht blos in Unseren zum Deutschen Bunde 
ehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie, 
Sch danach zu achten haben. 
So geschehen und gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Simons. o. Raumer. 
  
(Nr. 4683.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den mit der Wilhelmsbahngesellschaft unterm 
22. April 1857. abgeschlossenen Berriebsüberlassungs -Vertrag. Bom 
4. Mai 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem mit der Wilhelmsbahngesellschaft unterm 22. April 1857. der 
anliegende Vertrag abgeschlossen ist, wollen Wir, unter landesherrlicher Be- 
sltigung der darin enkhaltenen Statutänderungen, diesen Vertrag hiemit ge- 
nehmigen, auch zugleich in Gemäßheit des F. 13. desselben eine Vermehrung 
des Anlagekapitals der Gesellschaft hierdurch dahin gestatten, daß nach einem vom 
Handelsminister festzustellenden Schema bis auf Höhe von 1,500,000 Thaler 
Stamm-Prioritätsaktien ausgegeben werden, welche für das laufende Jahr mit 
fünf Prozent aus dem Baufonds zu verzinsen sind, vom 1. Januar 1858. ab 
aber gleich den bereits vorhandenen Stammaktien an den Oividenden Theil 
nehmen, jedoch mit dem Vorzugsrechte, daß, wenn der verfügbare Reinertrag 
zur Gewährung von vollen fünf Prozent auf alle Stamm- und Stamm-Prio= 
ritaäts-Aktien nicht zureicht, auf die Stamm-Prioritäksaktien fünf Prozent Di- 
vidende vorab gezahlt werden, auch den Inhabern der betreffenden Dioidenden- 
(N. 4682—4683.) 56“ scheine
	        
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