Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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hoͤrde haben soll, Seitens des Staats bestellt, welchem vorbehalten bleibt, den 
Namen und den Sit derselben zu bestimmen und jederzeit abzuändern. 
Auf die Königliche Eisenbahndirektion gehen alle, in dem Gesellschafts= 
Statute und dessen Nachträgen, den Gesellschaftsbehörden und der General- 
Versammlung beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten, mit Ausnahme der in 
den 96. 8. und 10. dieses Vertrages speziell gedachten Fälle, über. Die Kö- 
nigliche Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft und vertritt dieselbe gericht- 
lich und außergerichtlich. 
Die Kosten dieser Verwaltung (Gehalter, Reise= und Büreaukosten) wer- 
den aus den Fonds der Gesellschaft bestritten, jedoch bleibt dem Staate vor- 
behalten, der Direktion auch die Leitung des Baues und Betriebes anderer 
Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten 
der Centralverwaltung nach Verhältniß der Meilenzahl der verwalteten Bah- 
nen unter die verschiedenen Eisenbahnunternehmungen vertheilt werden. Die 
vertragsmäßigen Rechte und Verbindlichkeiten drictker Personen, insbesondere 
auch der vorhandenen Beamten der Gesellschaft, erleiden durch die Uebernahme 
der Verwaltung der Wilhelmsbahn Seitens des Staates und durch die Ein- 
setzung der Koniglichen Direktion keine Aenderung. 
K. 3. 
Um der Gesellschaft eine Mitwirkung bei Ausführung der Bauten und 
bei Leitung des Unternehmens zu gewähren, soll ein Verwaltungsrath von 
sechs Mitgliedern und drei Stellvertretern gewählt werden. Die Mitglieder 
und die Stelloertreter müssen wenigstens zehn Aktien besitzen, welche während 
der Amtsdauer bei der Königlichen Oirektion deponirt werden. Mindestens 
fünf dieser Personen müssen den im F. 36. des Statuts bestimmten Wohnsi 
haben. Tritt hierin im Laufe eines Jahres eine Vakanz ein, so ergänzt si 
der Verwaltungsrath durch eigene Wahl. Der so Gewählte fungirt bis zur 
nächsten ordenrlichen Generalversammlung. 
S. 4. 
Dieser Verwaltungsrath (§. 3.) wird durch die Generalversammlung 
der Aktionaire gewählt. 
Mit dem Ersten des auf die ordentliche Generalversammlung des Jah- 
retz 1859. folgenden Monats scheidet ein Drittel der gewahlten Mitglieder und 
Stellvertreter, und demnächst jährlich mit dem Ersten des auf die ordentliche 
Generalversammlung folgenden Monaks ein Drittel sowohl der Mitglieder als 
der Scellvertreter aus. 
Dieses Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und, soweit letzteres von 
gleicher Dauer ist, durch das Looe. » 
(Nr. 4683.) Die
	        
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