Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der 99. 9. ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 18. August 
1856. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1856. S. 805.) von den Verbands- 
Genossen erhoben werden. 
ertheil Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
eilt. 
Crossen, den 18. 
Das Deichamt des Crossener Deichverbandes. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
* im Register 
Provinz Brandenburg, Regierungebezirk Frankfurt. 
Zins-Kupon 
zur 
Obligation des Crossener Deichverbandes 
Litt. # 
über Thaler Silbergroschen Pfennige. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfängt gegen dessen Rückgabe am 
sten 18. und späterhin die zan der vorbemerkten Obs- 
gation für das Halbjahr vov0orr. bi. 
(in Buchstaben)g Thalern Siberzasche Pennigen oit 
der Deichkasse zu Crossen. 
Crossen, den . ten 18. 
Das Deichamt des Erossener Deichverbandes. 
(Faksimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Dieser JZinskupon wird ungültig, wenn Eingetragen im Register 
dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jaheen 
vom Tage der Falligkeit ab, erhoben wird. 
  
(Nr. 4091.)
	        
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