Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Diese Deichkassenbeitraͤge sind fuͤr die Grundstuͤcke jedes Theils der Nie- 
derung getrennt zu vereinnahmen und gesondert zur Wieberherstellung und Un- 
terhaltung der bezuͤglichen Anlagen zu verwenden, zu welchem Behufe fuͤr jeden 
Theil eine Spezialrechnung zu fuͤhren ist. 
Die allgemeinen Verwaltungskosten, namentlich die Remunerationen der 
oberen Deichbeamten, sind allein aus den Deichkassenbeiträgen der Grundstücke 
des vorderen Theils zu bestreiten. Die Höhe der aus den Ueberschüssen der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge anzusammelnden Reservefonds, welche für beide 
Theile der Niederung gesondert zu halten sind, wird für den vorderen Theil 
a gweitausend Thaler, fuͤr den hinteren Theil auf zweihundert Thaler fest- 
gesetzt. 
g. 12. 
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche durch Ruͤckstau in den 
Hauptgraͤben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind fuͤr das betreffende Jahr die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge der 
beschaͤdigten Flaͤche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer ge- 
wöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat, welche für die Grundstücke am Floß- 
graben wi Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse derselben zu be- 
messen ist. 
g. 13. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung uͤber. 
Doch soll die Nutzung der Graͤserei auf den Deichen den bisherigen 
Eigenthuͤmern des Grundes und Bodens uͤberlassen werden, wenn sie dafuͤr 
die Flaͤche zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich hergeben und 
sich unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewoͤhnlichen Reparaturen 
verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, 
welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
S. 14. 
Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches und resp. des Deich- 
banquets dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und 
drei Fuß breit vom Fuße des Banquets ab weder beackert, noch bepflanzk, son- 
dern nur als Gräserei benutzt werden. 
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