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tiaires Tont signe et y ont apposé tige Uebereinkunft von den Bevollmäch=
leurs cachets. tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
Fait à Berlin le 19 Février 1857. So LBeschehen Berlin, den 19. Fe-
bruar 1857.
(L. S.) von der Reck. (I. S.) von der Reck.
(L. S.) Scheele. (L. S.) Scheele.
(L. S.) Saint-Pierre. (L. S.) Saint-Pierre.
(L. S.) J. Smolikowski. (L. 8.) J. v. Smolikoweki.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifzirt und die Auswechselung der Ra-
tifkkations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
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(Nr. 4703.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Pommerscher
Provinzial-Chausseebau-Obligationen II. Emission zum Betrage von
200,000 Rehlrn. Vom 4. Mai 1857.
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Kommunallandtag von Alt-Pommern in dem durch Unse-
ren Erlaß vom 2. Februar d. J. besichtigten Konklusum vom 13. Februar
1856. beschlossen hat, daß die zur Gewährung eines Provinzial-Zuschusses für
die in Alt-Pommern auszuführenden Prämien-Chausseebauten von den Alt-
pommerschen Landestheilen bisher aufgebrachte Summe von 25,000 Rehlrn.
ährlich auf 40,000 Rthlr. jährlich erhöhet und nach dem bisherigen Maaß-
stabe und unter denselben Modalicäten aufgebracht werde, und die wommer-=
sche Landstube ermächtigt hat, zur Beschleunigung der Ausführung ein aus
enem Beitrage zu rznsendes und allmaͤlig abzuzahlendes Darlehn bis zum
Betrage von 300,000 Rthlr. fuͤr Rechnung der betreffenden Landestheile auf-
zunehmen; und nachdem bei Uns darauf angetragen worden ist, daß die Alt-
pommersche Landsltube zu diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
scheinen versehene Provinzial-Chausseebau-Obligationen bis zum Betrage von
200,000 Thalern ausstellen dürfe, bei diesem Antrage auch weder im Interesse
der Glaubiger noch der Schuldner sich etwas zu erinnern gefunden hat, so
wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inha-
ber enthalten, zur Ausgabe von Pommerschen Provinzial-Chausse ban. Obliga-
tionen zweiter Emission bis zum Betrage von 200,000 Thalern,
in Buchstaben: JZweihundert kausend Thalern, welche
202—#0#3.)