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Wrrpflichtung zu Staats= und Kommunal-Abgaben betrifft, den Großherzog=
lich Oldenburgischen Gesetzen und Behörden unterworfen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird die Königlich Preußische Regierung auch in dem
Großherzoglich Oldenburgischen Gebieke durch die von der zuständigen Groß-
herzoglichen Behörde in Eid und Pflicht zu nehmenden Bahnpolizei-Beamten
in demselben Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen.
Das Bahnpolizei-Reglement soll, soweit irgend thunlich, gleichförmig für
die ganze Bahn festgesetzt werden.
Laslelte soll daher, nachdem es von der Königlich Preußischen Regie-
rung entworfen und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung mitgetheilr,
auch die von letzterer vorgeschlagenen, insbesondere durch lokale Verhältnisse
begründeten etwaigen Modißikationen berücksichtigt worden, von der Großher=
zoglich Oldenburgischen Regierung für das Großherzogliche Gebiet ebenso wie
von der Königlich Preußischen Regierung für das Königliche Gebiet genehmigt
und publizirt werden.
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel
sollen ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung zugelassen werden.
Artikel 11.
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mithin
auch für die Bahnstrecke auf Großherzoglich Oldenburgischem Gebiete, wird
der Königlich Preußischen Regierung überlassen.
Artikel 12.
Königlich Preußische Truppen und Militaireffekten sollen auf der das
Großherzoglich Oldenburgische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jederzeit
ungehindert passiren können.
Deagleichen sollen Großherzoglich Oldenburgische Truppen und Militair-
Effekten auf der das Königlich Preußische Gebiel durchziehenden Bahnslrecke
von der Großherzoglichen Grenze bis Neunkirchen resp. Bingerbrück jederzeit
ungehindert passiren koͤnnen. Die Großherzoglich Oldenburgischen Truppen
und Militaireffekten sollen auf der Rhein-Nahe Bahn zu den nämlichen er-
mäßigten Tarifsätzen, wie die Königlich Preußischen Truppen und Militair=
Effekten befördert werden.
Artikel 13.
Dle Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von denjenigen Waa-
ren, welche auf der Rhein-Nahe Bahn aus dem Fürstenthum Birkenfeld durch
Preußen nach dem Fürstenthum Birkenfeld befördert werden, eine Durchgangs=
Abgabe